Wichtige Hinweise für Beschäftigte

Bericht aus Geschäftsstelle FreudenstadtDas Virus ist das beherrschende Thema. Wir klären über wichtige Fragen für Beschäftigte auf.

1. April 20201. 4. 2020


Was passiert, wenn ...

... Beschäftigte am Coronavirus erkrankt sind?

Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

... Beschäftigte vom Arbeitgeber heimgeschickt werden?

Einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur in engen Grenzen und bei einem begründeten Verdacht auf eine Erkrankung des Arbeitnehmers möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dann die Vergütung weiterzuzahlen (Annahmeverzugslohn).

… Beschäftigte unter Quarantäne stehen beziehungsweise einem beruflichen Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG unterliegen?

Entschädigung gemäß § 56 IfSG (sechs Wochen in Höhe des ausgefallenen Verdienstes, danach in Höhe des Krankengeldes). Abwicklung erste sechs Wochen durch den Arbeitgeber (dieser bekommt auf Antrag eine umfassende Entschädigung erstattet).

… der Arbeitgeber den Betrieb schließt?

Beschäftigte bekommen das Entgelt weitergezahlt, Annahmeverzugslohn, sofern kein Kurzarbeitergeld eingeführt wird.

… die Behörde den Betrieb schließt?

Einzelfallprüfung:
– Beschäftigte bekommen, sofern kein Kurzarbeitergeld eingeführt wird, das Entgelt weitergezahlt, Annahmeverzugslohn.
– Dies gilt auch wenn der Arbeitgeber die Schließung nicht zu vertreten hat, gegebenenfalls wird Kurzarbeitergeld eingeführt, eine Belastung des Arbeitszeitkontos belastet oder eine Entgeltreduzierung beziehungsweise Nacharbeitspflicht ist nicht zulässig.

... Grenzgänger einer Arbeitstätigkeit in Deutschland nachgehen?

Derzeit gibt es kein Arbeitsverbot für Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten und in den Risikogebieten – zum Beispiel in Frankreich – leben.

… Beschäftige in einer Sperrzone nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG leben?

Erbringen der Arbeitsleistung unmöglich § 275 BGB:
– grundsätzlich Wegfall der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 BGB, da keine Er- stattungstatbestände nach § 56 IfSG vorliegen
– gegebenenfalls Abbau Arbeitszeitkonto

… der Arbeitgeber Beschäftigte in Krisengebiete schickt?

Grundsätzlich ist der Beschäftigte an Weisungen des Arbeitgebers gebunden, außer es besteht eine konkrete Gefahr für die Gesundheit. Die konkrete Gefahr liegt beispielsweise vor, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.

… der Arbeitgeber fragt, woran Beschäftigte erkrankt sind?

Beschäftigte sind nicht verpflichtet, dazu Auskunft zu geben. Die Anzeige einer nach dem IfSG anzeigepflichtigen Krankheit beziehungsweise dem Verdacht erfolgt gegenüber der zuständigen Behörde durch den Arzt.

… Beschäftigte zu Hause bleiben müssen, weil die die Kita geschlossen ist?

Arbeitnehmer müssen sogar zu Hause bleiben, wenn sie ihr Kind nicht anderweitig versorgen können. Denn ihre Fürsorgepflicht (§ 1626 BGB) dem Kind gegenüber geht der Arbeitspflicht vor. Beschäftigte müssen sich dann unverzüglich um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit kümmern. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dann, wenn die Schließung unangekündigt erfolgte und es keine Möglichkeit zur anderweitigen Versorgung besteht (§ 616 BGB). Dieser Nachweis ist von den Beschäftigten zu führen.
Empfohlen wird eine betriebliche Regelung für diese Fälle zu finden.

… der Arbeitgeber einseitig Regeln für das Betreten des Betriebs aufstellt oder die Beantwortung von Fragen zur Gesundheit einfordert?

Dies sind mitbestimmungspflichtige Sachverhalte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG, das heißt der Betriebsrat muss hier seine Rechte notfalls mit arbeitsgerichtlicher Unterstützung einfordern. Bei groben Verstößen kann dies auch durch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen.

… externe Besucher des Betriebs, damit auch Betriebsbetreuer, Fragen zu ihrer Gesundheit auf einem Fragebogen beantworten müssen?

In dem Fall, dass der Fragebogen unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung auszufüllen ist, und alle externen Besucher gleich behandelt werden, gibt es aus unserer Sicht keine Bedenken, diesen Fragebogen auszufüllen. Datenschutzrechtliche Verstöße können dokumentiert und nachträglich gemeldet werden.
Der Betriebsrat hat in allen Fragen, die die Arbeitszeit der Beschäftigten betreffen, mitzubestimmen.
Für weitere Fragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Geschäftsstelle gerne zur Verfügung. Wir werden, sofern möglich, gerne telefonisch beraten und auf Wunsch auf Vororttermine in unserer Geschäftsstelle verzichten. Wir bitten hierbei für eventuelle Vollmachten und Schriftverkehr zur Wahrung von Fristen die Postlaufzeit (drei Werktage) zu berücksichtigen.
Aktuelle Information gibt es auf den Seiten des Robert Koch-Instituts:
rki.de

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Coronavirus Covid-19
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