Coronavirus: Empfehlungen und rechtliche Hinweise

Bericht aus Geschäftsstelle RheineDas Coronavirus breitet sich weiter aus und hat auch Auswirkungen auf die Betriebe.

1. April 20201. 4. 2020


Das Coronavirus breitet sich weiter aus und hat auch Auswirkungen auf die Betriebe.

Wenn in Betrieben Infektionsfälle auftreten, Quarantänemaßnahmen angeordnet werden, Arbeitsunterbrechungen auftreten oder präventive Maßnahmen ergriffen werden, ist der Betriebsrat einzubinden.

Aufgabe der Mitbestimmung ist es, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der Menschen und ihre Gesundheit Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen haben und alle notwendigen Schutzmaßnahmen dazu getroffen werden.

Die Pandemie darf bei Arbeitsausfällen die Einkommen nicht gefährden.

Für Infizierte gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie bei anderen Erkrankungen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

Ein Arbeitnehmer darf nicht aus Angst vor Ansteckung auf dem Weg zur Arbeit oder im Betrieb zu Hause bleiben.

Bei Beschäftigten, die auf behördliche Anordnung in Quarantäne sind oder einem Verbot zur Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegen (Ansteckungsverdächtige, Träger von Krankheitserregern...), gilt Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz (IFSG), das heißt, sie erhalten eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für sechs Wochen und darüber hinaus in Höhe des Krankengelds. Der Arbeitgeber finanziert die Entschädigung in den ersten sechs Wochen vor.

Wenn eine Kindertagesstätte geschlossen wird, müssen sich die Eltern um eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bemühen. Urlaub oder Freistellung (allerdings unbezahlt) sind naheliegende Optionen.

alt
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