Leiharbeit
Neue Tarifverträge in der Leiharbeit setzen ab 2026 einheitliche Regeln

Ab 1. Januar 2026 gelten in der Leiharbeit neue Tarifverträge. Die zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Arbeitgeberverband GVP verhandelten Tarifverträge vereinheitlichen die Regelungen der früheren Verbände iGZ und BAP. Auch bei den Branchenzuschlägen ME gibt es Änderungen.

21. Juli 202521. 7. 2025 |
Aktualisiert am 12. Dezember 202512. 12. 2025


Im Nachgang der Fusion der beiden Leiharbeitgeberverbände iGZ und BAP zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zum 1. Dezember 2023 hat die DGB-Tarifgemeinschaft mit dem GVP nun neue Tarifverträge abgeschlossen. Dies betrifft den Manteltarifvertrag und den Entgeltrahmentarifvertrag.

Die neuen Tarifverträge vereinheitlichen die Regelungen der gültig gebliebenen Tarifverträge mit iGZ und BAP und lösen sie zum 1. Januar 2026 ab. Die neuen Tarifverträge GVP enthalten sowohl Vorschriften aus den bisherigen iGZ- und BAP-Tarifverträgen, als auch einige neue Regelungen. Für manche der alten Regelungen gelten Übergangsfristen. Bereits ab 1. August 2025 galt eine neue Regelung zur Textform von Arbeitsverträgen.

Auch der Entgelttarifvertrag und der Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie wurden wurden im Jahr 2025 neu verhandelt. Der ab 1. Januar 2026 geltende Entgelttarifvertrag bezieht sich nun auf die neuen Tarifverträge. In ihm ist zudem eine dreistufige Entgelterhöhung für die kommenden Monate vereinbart. Im neu verhandelten Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie konnten Verbesserungen bei der „Deckelung“ erreicht werden – effektiv erhalten Leihbeschäftigte in der fünften Zuschlagsstufe (ab neun Einsatzmonaten) künftig mehr Geld pro Stunde.

 

Eine Übersicht über wichtige Änderungen für Beschäftigte in Leiharbeit findet Ihr im öffentlich Bereich unserer Webseite.

 

Dazu sind für Aktive in den Einsatzbetrieben noch zwei Regelungen relevant:

  • Bestehende Betriebsvereinbarungen: Betriebsvereinbarungen, die den bisherigen Tarifverträgen zugrunde liegen, können grundsätzlich fortgeführt werden. Die Betriebsparteien sollen die Regelungen jedoch in Hinblick auf die Inhalte der neuen Tarifverträge überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
  • Streikklausel: Es bleibt grundsätzlich beim Alten. Entscheidend ist der Umfang des Streikaufrufs, nach dem sich richtet, welche Betriebe oder Betriebsteile bestreikt werden. Überall dort soll kein Einsatz von Leihbeschäftigten erfolgen. Zur Präzisierung wurde in die bisherige Formulierung lediglich das Wort „einzelne“ vor Betriebsteile eingefügt (wenn z.B. nur einzelne Betriebsteile bestreikt werden).

 

Für Hauptamtliche und Aktive gibt es weitere Informationen zum Download:

Zeitnah stellen wir eine neue Tarifsammlung und einen aktualisierten Ratgeber Leiharbeit bereit. 

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