FAQ Arbeitszeugnis
Was Beschäftigte über das Arbeitszeugnis wissen sollten

Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis? Auf welche Formulierungen muss ich achten? Unser FAQ beantwortet die wichtigsten Fragen und erklärt, was Beschäftigte beachten müssen.

16. Dezember 202516. 12. 2025


Arbeitszeugnisse sind aus dem Arbeitsleben nicht wegzudenken. Als Bestandteil einer Bewerbung gehören sie zu den Bewerbungsunterlagen wie Anschreiben und Lebenslauf. Deshalb ist genau darauf zu achten, was im Arbeitszeugnis steht. 

Inhalt

1. Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
2. Wie lange habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
3. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?
4. Welche formalen Anforderungen muss ein Arbeitszeugnis erfüllen?
5. Welcher Schulnote entspricht mein Arbeitszeugnis?
6. Gibt es Geheimcodes im Arbeitszeugnis?
7. Was ist die Schlussformel?
8. Was darf nicht im Arbeitszeugnis stehen?
9. Habe ich einen Anspruch auf Korrektur meines Arbeitszeugnisses?
10. Was mache ich, wenn mir der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt?
11. Wo erhalte ich Hilfe bei Fragen oder Konflikten zum Arbeitszeugnis?

 

1. Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt und kann auch nicht ausgeschlossen werden. Er gilt für Auszubildende, Werkstudierende, Personen im Praktikum oder in einem Minijob, Aushilfen und Leihbeschäftigte. Der Anspruch ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung. Darin heißt es: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.“ Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem letzten Arbeitstag – egal ob man gekündigt hat, gekündigt wurde oder ein befristeter Vertrag ausläuft. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann auf Wunsch ein Zwischenzeugnis verlangt werden, wenn man eine neue Position im Unternehmen antritt, ein Vorgesetztenwechsel ansteht oder man sich intern oder extern bewerben will. 
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2. Wie lange habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Der Anspruch richtet sich nach der sogenannten allgemeinen Verjährung, das heißt der Anspruch auf Zeugniserteilung verjährt nach drei Jahren. Wenn also der Arbeitgeber nicht automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis erteilt, dann sollte man diesen Anspruch geltend machen. In der Praxis ist es häufig so, dass die Unternehmen das Arbeitszeugnis erst dann ausstellen, wenn der Arbeitnehmer aktiv danach fragt, obwohl sie rein rechtlich dazu automatisch verpflichtet sind. Deshalb besser möglichst kurz nach dem Ausscheiden und schriftlich nach dem Arbeitszeugnis fragen – eine E-Mail ist dafür ausreichend. Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses muss zeitlich in Verbindung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses stehen. Wenn einzel- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung innerhalb einer bestimmten Frist vorsehen, zählt hierzu auch der Anspruch auf Zeugnisänderung. Erfolgt innerhalb der Frist kein entsprechendes Verlangen, geht der Anspruch unter. Im Streitfall oder bei Fragen zum Arbeitszeugnis sollten sich Mitglieder deshalb von ihrer IG Metall vor Ort beraten lassen.
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3. Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Es gibt vier Arten von Arbeitszeugnis: Das einfache Arbeitszeugnis, das qualifizierte, das Zwischenzeugnis und das Ausbildungszeugnis.

  • Ein einfaches Arbeitszeugnis wird bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt und enthält Personendaten und grundlegende Informationen über die Art und Dauer der Tätigkeit. Speziell bei kurzen Arbeitseinsätzen reicht dies aus, um die Tätigkeiten zu dokumentieren. 
  • Kommt es entscheidend auf die Bewertung der konkret erbrachten Arbeitsleistung und des Verhaltens im Betrieb an, ist ein qualifiziertes Zeugnis angebracht. Dieses enthält zusätzlich zu den Angaben eines einfachen Arbeitszeugnisses noch Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist in der betrieblichen Praxis der Regelfall.
  • Das Zwischenzeugnis gibt es während des laufenden Arbeitsverhältnisses, wenn ein berechtigtes Anliegen gegeben ist. Typische Anlässe sind unter anderem Vorgesetztenwechsel, Betriebsübergang, Bewerbung auf eine andere Stelle und Beginn einer längeren Elternzeit. Für das Zwischenzeugnis gelten die gleichen Regeln wie für das Abschlusszeugnis: Es muss Auskunft geben über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Tätigkeit, die Leistung und die sozialen Kompetenzen des Beschäftigten.
  • Das Ausbildungszeugnis wird ausgestellt bei Beendigung einer Ausbildung oder bei vorzeitiger Beendigung etwa bei Kündigung oder Betriebswechsel. Rechtsgrundlage ist Paragraf 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG).

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4. Welche formalen Anforderungen muss ein Arbeitszeugnis erfüllen?

Es muss auf Firmenpapier verfasst sein, Ort und Datum enthalten und eigenhändig vom Arbeitgeber oder von einer beauftragten ranghöheren Vertreterin unterschrieben werden. Zudem muss es die Form wahren, darf also keine Flecken oder Knicke haben. Auch darf die Urkunde keine Rechtschreibfehler oder Ausbesserungen enthalten. Einzelne Wörter dürfen weder gestrichen noch unterstrichen, kursiv oder fett gedruckt sein. Seit dem 1. Januar 2025 kann ein Arbeitszeugnis mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin in elektronischer Form erteilt werden. Das bedeutet, dass das Dokument nicht mehr auf Papier ausgedruckt und eigenhändig unterzeichnet werden muss. Eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt in diesem Fall die Unterschrift.
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5. Welcher Schulnote entspricht mein Arbeitszeugnis?

Ein sehr gutes Arbeitszeugnis (Note 1) enthält Formulierungen wie: „Die übertragenen Arbeiten wurden stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden war stets vorbildlich. Wir bedauern das Ausscheiden sehr, bedanken uns für stets sehr gute Leistungen und wünschen für den weiteren Lebensweg viel Erfolg.“

Ein gutes Arbeitszeugnis (Note 2) kann zum Beispiel diese Formulierungen enthalten: „Die übertragenen Arbeiten wurden stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden war vorbildlich. Wir bedauern das Ausscheiden und bedanken uns für stets gute Leistungen und wünschen für den weiteren Lebensweg viel Erfolg.“

Befriedigend (Note 3): „Die übertragenen Arbeiten wurden zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden war gut. Wir bedauern das Ausscheiden und bedanken uns für die geleistete Arbeit.“

Ausreichend (Note 4): „Die übertragenen Arbeiten wurden zu unserer Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitenden war einwandfrei. Wir danken für die Mitarbeit.“

Mangelhaft (Note 5): „Die übertragenen Arbeiten wurden insgesamt (oder zum großen Teil) zu unserer Zufriedenheit erledigt. Das Verhalten zu Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen war insgesamt angemessen. Wir danken für das Streben nach einer guten Leistung.“

Ungenügend (Note 6): „Sie/er hat sich bemüht, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. Oder: Sie/er hat die ihr /ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchgeführt. Sie /er bemühte sich um ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und Kollegen.“
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6. Gibt es Geheimcodes im Arbeitszeugnis?

Die Sprache des Zeugnisses muss klar und verständlich sein, alle Bewertungen müssen wohlwollend formuliert werden, damit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine Suche nach einer neuen Stelle nicht erschwert wird. Verschlüsselte Formulierungen sind unzulässig. Wer auf solche stößt, sollte beim Arbeitgeber Einspruch anmelden. Das Gleiche gilt, wenn man ein unvollständiges Zeugnis in der Hand hält. Hellhörig sollte man bei bestimmten Formulierungen werden, die positiv klingen, aber negative Aussagen geschickt verpacken. 

Beispiele: 

  • Sie/ er hat die ihr / ihm übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt. Heißt eigentlich: Sie/er hat keine Eigeninitiative gezeigt.
  • In Pünktlichkeit war sie/er stets ein gutes Vorbild. Bedeutet: In sonstiger Hinsicht aber nicht.
  • Bemühte sich, den Anforderungen gerecht zu werden: War willig, aber hat versagt.
  • Zeigte für die Arbeit Verständnis: War faul und hat nichts geleistet.
  • War sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen: War rechthaberisch und ein unangenehmer Wichtigtuer. 
  • Hat durch gesellige Art zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen: Hat eine Schwäche für Alkohol. 
  • Engagiert sich für die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Ist für die Gewerkschaft oder in der Arbeitnehmervertretung besonders aktiv. 
  • Verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch: Kündigung durch den Beschäftigten.
  • Wir haben uns einvernehmlich getrennt: Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitten im Monat: Könnte sich um eine fristlose Kündigung handeln.

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7. Was ist die Schlussformel?

Im qualifizierten ­Arbeitszeugnis findet sich häufig eine Schlussformel. Sie drückt in der Regel den Dank für die ge­leistete Arbeit aus, das Bedauern über das Ausscheiden und zuletzt gute Wünsche für die private und ­berufliche Zukunft des bzw. der Beschäftigten. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sie in das ­Arbeitszeugnis aufzunehmen. Werden Schlussformeln aber betriebsüblich verwendet, besteht auch ein Anspruch darauf. 

Beispiele für Schlussformeln:

  • Bei sehr guter Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Wir bedauern seine/ihre Entscheidung sehr, da wir mit ihm/ihr einen wertvollen Mitarbeiter verlieren. Für seine/ihre Mitarbeit in unserem Betrieb bedanken wir uns und wünschen ihm/ihr weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.“
  • Bei guter Gesamtbewertung: „... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir bedauern seine/ihre Entscheidung, danken ihm/ihr für seine/ihre Mitarbeit in unserem Unternehmen und wünschen ihm/ihr weiterhin Erfolg und persönlich alles Gute.“
  • Bei durchschnittlicher Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Für seine/ihre Mitarbeit danken wir ihm/ihr und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute.“
  • Bei ausreichender Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Wir wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute.“
  • Bei mangelhafter Gesamtbewertung: „... scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Betrieb aus. Für die Zukunft wünschen wir ihm/ihr viel Glück.“

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8. Was darf nicht im Arbeitszeugnis stehen?

Der Grund des Ausscheidens ist nur auf ausdrücklichen Wunsch der oder des Beschäftigten zu erwähnen. Ebenso dürfen Angaben zu krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht erwähnt werden, wenn der Beschäftigte das nicht wünscht. Auch Hinweise auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, die Tätigkeit im Betriebsrat oder Elternzeit dürfen nicht im Zeugnis stehen. Einen Dank für die Zusammenarbeit und Wünsche für die Zukunft kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht verlangen.
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9. Habe ich einen Anspruch auf Korrektur meines Arbeitszeugnisses?

Ja, dieser Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das heißt, wenn mich der Arbeitgeber ungerechtfertigt im Zeugnis zu schlecht beurteilt hat. Hierfür trage ich aber die Beweislast. Grundsätzlich können Beschäftigte verlangen, dass das erteilte Zeugnis berichtigt wird, wenn es inhaltlich nicht den Bestimmungen entspricht. Diesen Anspruch kann man vor Gericht mit einer Zeugnis­berichtigungsklage verfolgen. Gewerkschaftsmitglieder können für die gerichtliche und außergerichtliche Klärung den Rechtsschutz der IG Metall in Anspruch nehmen.
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10. Was mache ich, wenn mir der Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis ausstellt?

In der betrieblichen Praxis müssen Beschäftigte immer wieder die ­Erteilung eines Zeugnisses vor Gericht durchsetzen, weil der Arbeitgeber eine Ausfertigung ver­weigert. Dann kann ich ihn auf Erteilung verklagen. IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle für eine Beratung ist die IG Metall Geschäftsstelle vor Ort.
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11. Wo erhalte ich Hilfe bei Fragen oder Konflikten zum Arbeitszeugnis?

Die IG Metall steht ihren Mitgliedern bei Fragen zur Seite und hilft bei der Prüfung des Arbeitszeugnisses. Bei Bedarf werden IG Metall-Mitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten kostenlos von Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Erste Anlaufstelle für eine Beratung ist die IG Metall vor Ort. Weitere Informationen zum Rechtsschutz gibt es in unserem Ratgeber Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder: So funktioniert’s
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