Kurzarbeit und Elterngeld
Eltern dürfen nicht doppelt bestraft werden

Erleichterung für werdende oder frischgebackene Eltern: Wir machen uns dafür stark, dass Kurzarbeit bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleibt. Auch die Bundesfamilienministerin kündigt in der Coronakrise nun endlich an, die Regelungen anzupassen.

6. April 20206. 4. 2020


Eltern dürfen nicht doppelt bestraft werden – erst durch ein vermindertes Einkommen und später bei der Berechnung des Elterngeldes. Wir setzen uns deshalb intensiv für eine Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ein. Kurzarbeit muss bei der Berechnung des Elterngeldes unbedingt unberücksichtigt bleiben.

Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) greift diese Forderung der IG Metall nun auf und strebt eine entsprechende Änderung im Berechnungsmodus an. Bei Müttern und Vätern, die das Elterngeld jetzt oder demnächst beantragen und wegen der Coronakrise Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, sollen die entsprechenden Monate nicht mit in die Berechnung einfließen, weil das die Elterngeldhöhe negativ beeinflussen würde.


Finanzieller Druck auf Eltern steigt

Elterngeld steht für bis zu 14 Monate nach der Geburt des Kindes zur Verfügung, wenn beide Eltern mindestens zwei Monate Elternzeit nehmen. Durch den massiven Anstieg von Kurzarbeit in Zeiten der Coronakrise besteht enormer Handlungsbedarf für eine schnelle Gesetzesänderung.

Es ist zu befürchten, dass viele Eltern davon betroffen sind und der finanzielle Druck in diesen Familien in einer so sensiblen Situation steigt. Deshalb drängen wir darauf, dass Kurzarbeit ein sogenannter Verschiebetatbestand bei der Berechnung des Elterngeldes wird. Das würde verhindern, dass die Höhe des Elterngeldes absinkt.


So berechnet sich das Elterngeld

Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich grob auf Grundlage des Entgelts in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. War die oder der Beschäftigte in diesem Zeitraum in Kurzarbeit, zählt dieser Monat nach momentaner Gesetzeslage zwar für die Berechnung des Elterngelds mit. Allerdings wird das Kurzarbeitergeld nicht als Einkommen berücksichtigt, da Kurzarbeitergeld eine Sozialleistung ist.

Im schlimmsten Fall könnte es Beschäftigten also passieren, dass sie 12 Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit sind und damit für die Berechnung des Elterngelds 12 Monate 0 Euro Einkommen zugrunde gelegt werden. Sie würden dann das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro erhalten. Arbeiten Beschäftigte wegen Kurzarbeit in Teilzeit, wird ihr gekürztes Einkommen für die Berechnung des Elterngelds herangezogen.


Betriebliche Regelungen

Darüber hinaus setzen wir uns schon jetzt für betriebliche Regelungen ein, die verhindern, dass Beschäftigte wegen Kurzarbeit ein niedrigeres Elterngeld erhalten. Betroffene Beschäftigte sollten sich unbedingt beim Betriebsrat informieren, ob es eine Regelung in ihrem Betrieb besteht.

Weitere Informationen von der IG Metall zum Elterngeld gibt die Broschüre „Mutterschutz-Elternzeit-Elterngeld-Teilzeit“ und die Mappe für werdende Eltern.


Elternmappe mit Checkliste und Musteranträgen

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