Pflege und Haushaltshilfe
Krankenkassen: Neue Leistungen für Versicherte

Wer aus dem Krankenhaus entlassen wird, ist nicht immer fit genug, sich selbst versorgen zu können. Seit Anfang des Jahres können gesetzlich Krankenversicherte eine Kurzzeitpflege, eine häusliche Krankenpflege und eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen.

28. Januar 201628. 1. 2016


Mit dem sogenannten Krankenhausstrukturgesetz treten für Patientinnen und Patienten wesentliche Verbesserungen ein: So können Versicherte seit Januar 2016 auch bei fehlender Pflegebedürftigkeit eine Kurzzeitpflege erhalten. Ergänzend dazu wurden die Ansprüche auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe erweitert.

Damit hat der Gesetzgeber Versorgungslücken für Patientinnen und Patienten geschlossen, die im Sinn der sozialen Pflegeversicherung nicht pflegebedürftig sind und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben.

Vor allem Menschen, die alleine leben oder deren Lebenspartner oder Verwandte berufstätig sind, profitieren von den neuen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Aber auch Alleinerziehende, die wegen einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sind, den Haushalt zu versorgen und die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen.

Umfang der Leistung

Ab sofort erhalten Versicherte, die wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem längeren Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung, vorübergehend weiter versorgt werden müssen, für bis zu vier Wochen eine Haushaltshilfe, auch ohne Kind im Haushalt. Der Anspruch verlängert sich auf längstens 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder es behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gibt es bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Sie kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden.

Diese Leistung wurde bisher von einzelne Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten. Jetzt ist der Leistungsanspruch bei allen Kassen gleich.

Neu eingeführt wurde ferner ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Diese kommt nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder ambulanten Krankenhausbehandlung in Betracht. Die Kasse erbringt die erforderliche Kurzzeitpflege, wenn wegen schwerer oder Verschlimmerung einer Krankheit Patienten zu Hause nicht ausreichend versorgt werden können und sie nicht pflegebedürftig sind.

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Pflege, soziale Betreuung und für medizinische Behandlungspflege für maximal vier Wochen im Jahr. Hierfür stellt sie den gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag von derzeit 1612 Euro im Jahr zur Verfügung. Unterkunft, Verpflegung und sogenannte Investitionskosten muss ein Patient allerdings selbst tragen.

Krankenkasse zuständig

Sämtliche pflegerische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhausstrukturgesetzes sind Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und müssen von Versicherten dort beantragt werden.

Entlassmanagement

Bisher konnte es für die Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus zu Versorgungslücken kommen. Etwa wenn Patienten wegen ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Praxis schlicht schon geschlossen war. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) wurde nun die Möglichkeit geschaffen, dass Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements ambulante Leistungen verordnen und Arbeitsunfähigkeit feststellen dürfen.

Das Entlassungsmanagement soll eine lückenlose Anschlussversorgung des Patienten beim Übergang von der stationären Versorgung im Krankenhaus in die ambulante Versorgung zu Hause beziehungsweise in Pflegeoder Rehaeinrichtungen sicherstellen und die notwendige Kommunikation zwischen den verschiedenen Leistungserbringern gewährleisten.

Nun können Krankenhäuser ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung für einen Zeitraum von bis zu siebenTagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen oder eine Krankmeldung ausstellen. Dabei handelt es sich aber immer nur um eine notwendige Überbrückung, bis Patienten ihren behandelnden Arzt aufsuchen können.

So können vom Krankenhaus zum Beispiel Hilfsmittel wie Krankenbetten oder Ähnliches, die nicht der individuellen Anfertigung bedürfen, auch dauerhaft verordnet werden, um unnötigen Aufwand und Belastungen der Patienten durch Neuverordnungen nach sieben Tagen zu vermeiden. Außerdem ist es Krankenhausärzten jetzt erlaubt, Medikamente für bis zu sieben Tage nach der Entlassung zu verschreiben.

Richtlinien in Arbeit

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag, Näheres in seinen Richtlinien zu regeln. Die Details sind den Beschlusstexten sowie den Tragenden Gründen zu entnehmen, die in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht werden.

Tipp: Auf den Internetseiten des G-BA finden sich ausführliche Details zum GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

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