Wir sind für Euch da! Regelung der Beitragsabsenkung bei Kurzarbeit wegen Corona

Bericht aus Geschäftsstelle BetzdorfIn vielen Branchen und Betrieben wirken tarifliche Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes.

1. Mai 20201. 5. 2020


In vielen Branchen und Betrieben wirken tarifliche Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes. Es wird aber auch Mitglieder in Einzelbetrieben geben, wo es beim Kurzarbeitergeld von 60 Prozent bleibt. Wir haben Mitglieder, die satzungsgemäß zahlen, und solche, bei denen das nicht der Fall ist. Deshalb passen wir die Beiträge – dort, wo nötig – an. Wir haben in den letzten Tagen vermehrt Anfragen erhalten, und die Rechtsschutztätigkeit nimmt rasant zu. 100 Prozent Entgelt heißt 100 Prozent Beitrag, 85 Prozent Entgelt heißt 85 Prozent Beitrag, 60 Prozent Entgelt heißt 60 Prozent Beitrag. Ausschlaggebend für die Beitragsabsenkung ist die Höhe des Kurzarbeitergelds inklusive des Aufstockungsbetrags und der Beginn der Kurzarbeit. Wir werden bei entsprechendem Nachweis die Beiträge korrigieren und anpassen. Bei Rechtsfragen sind wir für euch da.

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