Corona: Sonderzahlungen bis 1500 Euro sind steuerfrei

Viele Arbeitgeber honorieren in der Coronakrise das Engagement ihrer Beschäftigten und zahlen ihnen einen Bonus.


Viele Arbeitgeber honorieren in der Coronakrise das Engagement ihrer Beschäftigten und zahlen ihnen einen Bonus. Diese Beihilfen und Unterstützungen sowie Sachleistungen bis zu 1500 Euro sind für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie diese zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 erhalten.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Zuschüsse und Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sowie Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter diese Regelung. Aus den steuer- und beitragsrechtlichen Gegebenheiten ergibt sich für Beschäftigte aber kein Rechtsanspruch, da es sich grundsätzlich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.


Prämie ist keine tarifliche Leistung

Die Experten der IG Metall weisen darauf hin, dass es nicht zulässig ist, eine solchen Prämie auf bestehende arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche (Brutto-)Entgeltansprüche anzurechnen, da mit dieser ein anderer Zweck verfolgt wird. Auch ein Tausch der Prämie gegen den Verzicht auf tarifliche Leistungen ist nicht zulässig. Gleiches gilt wegen des Tarifvorbehalts für betriebliche Regelungen.

Einen Beihilfe- und Unterstützungscharakter haben auch die Regelungen des »Solidartarifvertrags 2020« in der Metall- und Elektroindustrie sowie vergleichbare tarifliche Leistungen in anderen Branchen. Doch der vereinbarte Finanzierungsbetrag von 350 Euro soll finanzielle Einbußen und soziale Härten bei Kurzarbeit reduzieren. Der Arbeitgeber darf diesen Betrag daher nicht einseitig in eine steuer- und sozialversicherungsfreie Coronaprämie umwandeln.

Metallerinnen und Metaller sollten sich an ihre IG Metall vor Ort wenden, wenn der Arbeitgeber versucht, tarifliche Leistungen in die abgabenfreie Beihilfe wegen Corona umzuwandeln.

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