Betriebsratssitzung digital

Bericht aus GeschäftsstellenMit der auf den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 befristeten Neufassung von § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen geschaffen, dass Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen wie zum Beispiel des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und deren ...

1. Juli 20201. 7. 2020


Mit der auf den Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2020 befristeten Neufassung von § 129 BetrVG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen geschaffen, dass Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen wie zum Beispiel des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und deren Ausschüsse per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten und Beschlüsse entsprechend gefasst werden können. Das wiederum setzt voraus, dass alle Mitglieder über entsprechende Software und Endgeräte verfügen. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG zu tragen.

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