Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Verlängerung der Überlassungsdauer durch Tarifvertrag ist zulässig

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Die im Tarifvertrag Leih- und Zeitarbeit geregelte Überlassungshöchstdauer von bis zu 48 Monaten ist zulässig und maßgebend. Ein unorganisierter Leiharbeiter hatte auf Übernahme nach den gesetzlichen 18 Monaten geklagt und verloren.

14. September 202214. 9. 2022


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute ein Urteil zur Überlassungshöchstdauer im Tarifvertrag „Leih- und Zeitarbeit“ (TV LeiZ) der IG Metall gefällt (Az. 4 AZR 26/21). Der Tarifvertrag ermöglicht eine längere Verleihdauer als das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – nämlich statt 18 Monate bis zu 48 Monate - für Leiharbeitsbeschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie. Die längere Überlassungshöchstdauer ist maßgebend auch für Leihbeschäftigte, die nicht Mitglied der IG Metall sind, hat das BAG entschieden.

In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anders entschieden, dass die Tarifregelung im Arbeitsverhältnis des Leihbeschäftigten keine Anwendung findet. Weil der Leihbeschäftigte die gesetzliche Höchstdauer von 18 Monaten bereits überschritten hatte, besaß er deshalb einen Anspruch auf Festanstellung im Kundenbetrieb.
 

Besser für Leihbeschäftigte

Das BAG ist dieser Auffassung nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass durch den Tarifvertrag LeiZ die Überlassungshöchstdauer wirksam verlängert wurde. Damit folgt es dem Europäischen Gerichtshof, der bereits am 17. März 2022 geurteilt hat, dass der deutsche Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien die Festlegung der Höchstdauer zur Überlassung eines Leihbeschäftigten zuweisen durfte.

In einem ähnlichen parallelen Fall hat das BAG heute genauso entschieden.

Die IG Metall begrüßt die Entscheidung, die eine rechtssichere Anwendung von Tarifverträgen in der Leiharbeit, insbesondere aber auch die Übernahme von Leihbeschäftigten in ein festes Arbeitsverhältnis ermöglicht.
 

Hintergrund zum Tarifvertrag Leiharbeit

Die IG Metall hatte 2017 im Tarifvertrag Leih- und Zeitarbeit (TV LeiZ) auf Basis des AÜG ausgehandelt, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer in der Metall- und Elektroindustrie von 18 auf bis zu 48 Monate per Betriebsvereinbarung verlängert werden kann. Das hat sowohl für Unternehmen als auch für Leihbeschäftigte in der Praxis konkrete Vorteile.

Unternehmen haben oft Produktions- und Projektzyklen, die deutlich länger als 18 Monate sind. Etwa die Hochphase im Produktzyklus eines Autos. Oder ein Entwicklungsprojekt. Es ist unrealistisch, eingearbeitete Facharbeiter und Ingenieure dann nach 18 Monaten abzumelden – und wieder neue einzuarbeiten. Die Konsequenz wäre nicht etwa, dass stattdessen eben Stammbeschäftigte eingestellt werden, sondern dass solche Projekte verlagert werden.

Im Gegenzug zur längeren Höchstüberlassungsdauer sieht der Tarifvertrag LeiZ vor, dass Betriebsräte dafür bessere Bedingungen für Leihbeschäftigte aushandeln – über die tariflichen Branchenzuschläge der IG Metall hinaus: etwa gleiche Bezahlung wie Stammbeschäftigte (Equal Pay) und bessere Chancen auf Übernahme.

Für Leihbeschäftigte ist es daher besser, sie bleiben bis zu 48 Monate zu guten Bedingungen und maximalen Branchenzuschlägen in einem Einsatzbetrieb, als alle 18 Monate abgemeldet und in anderen Betrieb verschoben zu werden, wo die Branchenzuschläge wieder auf null zurückgesetzt werden und wo es keinen Tarif und keine Betriebsvereinbarung gibt.