Außerordentliche Verdachtskündigung
Darlegungslast des Arbeitgebers

Der dringende Verdacht einer Manipulation des Kassenbestands durch Nichtbonieren von Warenverkäufen kann grundsätzlich einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Die Anforderungen an die dem Arbeitsgeber obliegende Darlegungs- und Beweislast dürfen hierbei aber nicht überspannt werden.

24. Februar 202324. 2. 2023


Die Manipulation eines Kassenvorgangs zum Zweck, sich selbst auf Kosten des Arbeitgebers zu bereichern, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung zu bilden. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme.
 

Vertrauensbruch

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende und unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen, kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgeblich ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch.

So liegt es auch, wenn ein Arbeitnehmer Waren bewusst ohne Bonierung verkauft. Bereits mit der fehlenden Erfassung der vereinnahmten Beträge im Kassensystem wird das Vermögen des Arbeitgebers gefährdet und das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters erschüttert.

Hier geht es zum Volltext des BAG-Urteils vom 27. September 2022 – 2 AZR 508/21.