Tarifvertrag Entgeltumwandlung
Mit AVWL mehr Geld in der Tasche

Wer in jungen Jahren fürs Alter vorsorgt, profitiert schon heute davon. Nicht nur, weil der Staat die zusätzliche Vorsorge fördert, sondern auch weil man Steuern spart. Vom Chef gibt’s was dazu – Geld, das man nicht verschenken sollte.

20. April 201120. 4. 2011


Wer fürs Alter vorsorgen will, weiß oft nicht, welche Wege möglich sind. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen:

Können Azubis auch betrieblich fürs Alter vorsorgen?

Ja. Für alle Arbeitnehmer in der Metallindustrie gilt der sogenannte Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Danach haben Beschäftigte – also auch Azubis – das Recht, einen Teil ihres Einkommens in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren.

Stimmt es, dass der Chef einen bestimmten Betrag dazu gibt?

Azubis erhalten 159,48 Euro im Jahr vom Chef, Vollzeitbeschäftigte 319,08 Euro. Anspruch haben alle, die mindestens sechs Monate im Betrieb tätig sind. Möglich macht das der sogenannte Tarifvertrag über die altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL). Diese vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind ausschließlich zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung gedacht, sodass eine Barauszahlung nicht möglich ist.

Welche Sparwege sind mit der AVWL möglich?

  • Riester-Vertrag: Der Chef zahlt die Beiträge in einen vom Arbeitnehmer privat abgeschlossenen Riester-Sparvertrag. Man kann die Zahlung freiwillig erhöhen, um die maximale staatliche Förderung zu erhalten. DerClou: Wer vor seinem 25. Geburtstag einen Riester-Vertrag abschließt, dem zahlt der Staat einmalig den sogenannten Berufsanfänger-Bonus von 200 Euro.
  • Die Entgeltumwandlung: Hierfür wandeln Beschäftigte einen Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Versorgung um. Pro Jahr kann man bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (2011: 2640 Euro) in eine betriebliche Zusatzrente investieren. Auf diese Beiträge entfallen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
  • Betriebliche Regelungen über die AVWL auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung. 
     

Bleibt der Anspruch auf Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten?

Beiträge, die ein Beschäftigter per Entgeltumwandlung selbst in die Betriebsrente investiert hat, bleiben ihm. Bietet der neue Arbeitgeber Metall-Rente an oder plant, diese auch anzubieten, kann man den alten Vertrag weiterführen. Beschäftigte können einen Vertrag auch beitragsfrei stellen – also nichts mehr einzahlen – oder selbst weiterfinanzieren. Eine Stornierung und Auszahlung lohnt sich meist nicht.

Und bei Arbeitslosigkeit?

Erwerbslose können den Vertrag beitragsfrei stellen oder mit eigenen Mitteln fortführen.
 


 


Wissen: Wichtig für Rentner


Bisher waren die Sozialversicherungsträger der Meinung, sämtliche Leistungen aus einer Direktversicherung, seien kranken- und pflegeversicherungspflichtig, da sie generell dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen seien. Daraus ergab sich in der Vergangenheit eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen, die stets sozialbeitragsfrei waren, einerseits und privat fortgeführten Direktversicherungsverträgen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses andererseits. Dieser Ungleichbehandlung hat das Bundesverfassungsgericht jüngst einen Riegel vorgeschoben und folgendes entschieden:

  • Für den Anteil von Leistungen aus einer Direktversicherung, die, wie in Ihrem Fall zumindest zum größten Teil, aus Beiträgen aus Jahressonderzahlungen stammen, sind bei Auszahlung wie bisher Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.
  • Für den Anteil von Direktversicherungsleistungen, der aus der privaten Fortführung einer Direktversicherung durch den Arbeitnehmer stammt, dürfen jedoch keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, wenn der Arbeitgeber als der ursprüngliche Versicherungsnehmer aus dem Direktversicherungsvertrag ausscheidet und der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer wird.

In welcher Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Direktversicherungsleistungen erhoben werden, hängt also grundsätzlich von dem Verhältnis zwischen den dem Arbeitsverhältnis zuzuordnenden Beiträgen zu den komplett der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnenden Beiträgen zu einer Direktversicherung ab. Die Möglichkeit durch eine kurzfristige private Fortführung einer Direktversicherung der Sozialabgabenpflicht auf die Leistungen in vollem Umfang zu entgehen, besteht damit nicht.

Ob und in welcher Höhe die Leistungen, die Sie aus Ihrer Direktversicherung erwarten können, sozialabgabenpflichtig werden, kann ich daher nicht beurteilen und ich bitte Sie herzlich, sich zur abschließenden Klärung der Sozialabgabenpflicht Ihrer künftigen Direktversicherungsleistungen an Ihre Personalabteilung bzw. das Versicherungsunternehmen zu wenden, bei dem Ihre Direktversicherung besteht.

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