Mindestlohn Textile Dienstleistungen: Erfolg gegen Lohndumping
Mindestlohn in Großwäschereien jetzt verbindlich

Seit 24. Oktober 2009 gilt in industriellen Großwäschereien der Mindestlohn. Das Bundesarbeitsministerium hat im Bundesanzeiger hierzu die „zwingenden Arbeitsbedingungen“ verordnet. Diese gelten somit allgemeinverbindlich und verpflichten alle Arbeitgeber dieser Branche, sich daran zu halten. ...

2. November 20092. 11. 2009


... Der Schutz der Beschäftigten vor Schmutzkonkurrenz und Lohndumping wird damit erheblich verbessert.

Nach über zwei Jahren Verhandlungen auf tarifpolitischer und politischer Ebene hat die IG Metall ihr Ziel erreicht: Am 24. Oktober 2009 erklärte Olaf Scholz (SPD), der vorher amtierende Bundesarbeitsminister, den Mindestlohn-Tarifvertrag durch die Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich. Der Tarifausschuss beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) hatte den Lohnuntergrenzen für Textile Dienstleistungen im September einstimmig zugestimmt.

Hans Wettengl, beim IG Metall-Vorstand zuständig für die Tarifpolitik textile Dienstleistungen, erklärte mit dem Inkrafttreten des Mindestlohnes: „Jetzt ist endlich klar: Unternehmer, die Dumpinglöhne zahlen, sind kriminell, sie werden als Täter verfolgt und bestraft.“

Wo gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigte in Betrieben, die Textilien für gewerbliche Kunden sowie für öffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen waschen. Die IG Metall und der Industrieverband Textil Service (intex) hatten im Vorfeld einen entsprechenden Mindestlohn-Tarifvertrag vereinbart. Zur Branche Textile Dienstleistung zählen Wäschereien, Mietservice, Waschraumhygiene und sonstige Dienstleistungen.

In tarifgebundenen Unternehmen gelten die Tariflöhne weiter. Sie liegen deutlich über dem Mindestlohn. Für alle anderen Unternehmen wurde mit dem Mindestlohn eine Grenze eingezogen, die nicht unterschritten werden darf. Es handelt sich hierbei jeweils um Bruttobeträge. Diese betragen zunächst im Westen 7,51 Euro und im Osten 6,36 Euro.

Mindestlöhne gelten auch für Leiharbeitnehmer in der Branche
Die Mindestlohn- und Arbeitsbedingungen gelten nicht nur für alle Betriebe, sondern auch für die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, Subunternehmer und Beschäftigten aus dem Ausland. Gemäß Paragraf 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes muss ein Entleihbetrieb den Mindestlohn zahlen. Es sei denn, dem Leiharbeitnehmer stehen höherwertige Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag zu. Der Leiharbeitnehmer kann die Mindestlohnansprüche einklagen. Der Betriebsrat im Entsendebetrieb ist nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verpflichtet, die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge zu überwachen. Er darf die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers einsehen und kontrollieren. Der Arbeitgeber ist hier zu weitergehenden Auskünften verpflichtet.

Mindestlöhne auf dem Prüfstand
Der neue Koalitionsvertrag von Union und FDP sieht vor, die Mindestlöhne bis zum Oktober 2011 daraufhin zu überprüfen, ob sie Arbeitsplätze gefährden oder beschäftigungshemmend wirken. Auch der erforderliche Schutz der Arbeitnehmer und die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Branchen stehen auf dem Prüfstand. Danach wollen die Koalitionäre entscheiden, ob die geltenden Mindestlohnregelungen weiter bestehen bleiben oder aufgehoben werden. Um Lohndumping zu verhindern, sollen sittenwidrige Löhne gesetzlich verboten werden.

Tipps und Hinweise von der IG Metall
Die IG Metall bietet in iher Broschüre „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen Mindestlohn“ Tipps und Hinweise zum Umgang mit dem Mindestlohn-Tarifvertrag.

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