Arbeit und Wirtschaft: Kurzarbeit als Maßnahme
Mit Kurzarbeit sicher durch die Krise

Mit Kurzarbeit kann auf einen konjunkturell bedingten Auftragsseinbruch reagiert werden

11. November 201111. 11. 2011


Hinweis: Einen aktuellen Ratgeber zur Kurzarbeit in der Corona-Krise findest Du hier.

 

Wann gibt es Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gezahlt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, und der darüber hinaus vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Jeweils ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent muss davon betroffen sein.


Wieviel Geld gibt es?

Die BA zahlt den Betrieben für diese Zeit das Kurzarbeitergeld nur für tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit, also nicht für Urlaubstage. Erstattet werden 60 (Beschäftigte ohne Kinder) bzw. 67 Prozent (Beschäftigte mit Kindern) des ausgefallenen Nettoeinkommens. Einmalzahlungen werden dabei ebensowenig berücksichtigt wie steuer- und sozialversicherungsfreie Zulagen oder Mehrarbeitsvergütung. Für Zeiten „normalen“ Arbeitsausfalls (Feiertage, Urlaub) gibt es kein Kurzarbeitergeld. In diesen Fällen bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht. Er muss außerdem die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden in Höhe von 80 Prozent des Arbeitsentgelts allein tragen.

 

Kurzarbeit und Qualifizierung

Qualifizierung als Instrument zur Beschäftigungssicherung in Kurzarbeit und Krise – und als Investition in die Zukunft: Die Rahmenbedingungen für Unternehmen wurden erheblich erleichtert, die Fördergelder sind so hoch wie nie zuvor. Die IG Metall bietet Beratung, zahlreiche neue Seminare und eine Handlungshilfe an, um Qualifizierung in den Betrieben voranzubringen.


Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?

KuG, das noch in 2009 beantragt und eingeführt wurde, konnte entsprechend einer Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden. KuG, das 2010 beantragt und eingeführt wird, kann nur noch für 18 Monate gezahlt werden.


Kurzarbeit und Mitbestimmung

Da die Beschäftigten aufgrund des Tarifvertrages oder Arbeitsvertrages einen Anspruch auf volle Beschäftigung und volles Einkommen haben, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit in Betrieben mit Betriebsrat nicht ohne dessen Zustimmung einführen. Die Manteltarifverträge enthalten Bestimmungen, auf deren Grundlage eine Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien über die Einführung von Kurzarbeit erfolgen kann. Diese ist auch per Einigungsstelle erzwingbar.
Soweit die Tarifverträge die Einführung von Kurzarbeit von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig machen, ist es dem Arbeitgeber auch nur in Betrieben mit Betriebsrat möglich, die Kurzarbeit auf diesem Weg einzuführen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss der Arbeitgeber hierzu eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Beschäftigten treffen. Er kann die Kurzarbeit nicht einseitig einführen.


Vorteil

Der Umfang des Arbeitsausfalls ist nicht begrenzt, anders als bei Anwendung des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung (TV Besch), der eine Absenkung der Arbeitszeit um höchstens fünf Stunden pro Woche vorsieht. Es sind auch längere Phasen von „KuG Null“ – das heißt 100 Prozent Arbeitsausfall – möglich. Von daher spricht in vielen Betrieben schon allein das Volumen der angekündigten Ausfallzeiten dafür, dass für eine Lösung immer auch das Instrument Kurzarbeit benötigt wird.

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