Steuerersparnis bei Zahlung einer Abfindung

Mit der sogenannten Fünftelregelung gibt es nach dem Einkommensteuergesetz eine Möglichkeit, die Höhe der Steuern für Abfindungen zu reduzieren. Tjark Menssen erläutert, was der Bundesfinanzhof dazu kürzlich entschieden hat.

1. Oktober 20181. 10. 2018


Grundsätzlich muss eine Abfindung nach dem Einkommensteuergesetz (EstG) voll versteuert werden. Wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahrs ausgezahlt wird, ist es möglich, dass die Steuern ermäßigt werden. Die Regelung dazu ist die Fünftelregelung nach Paragraf 34 EStG. Gemäß dieser Regelung verteilt sich die Abfindung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre. Voraussetzung: Die Abfindung muss während eines Kalenderjahrs zur Auszahlung kommen. Ratenzahlungen während dieses Kalenderjahrs sind möglich.


Ermäßigte Versteuerung?

Strittig war bisher, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Abfindung zumindest ermäßigt zu versteuern. Ein Beschäftigter durfte die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und damit seinen Einkommensverlust keinesfalls selbst herbeigeführt oder auch nur seine Zustimmung zur Kündigung erteilt haben – sonst drohte ihm die volle Versteuerung der Abfindung. Nur wenn der Arbeitnehmer nachweislich unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder psychischem Druck stand, war die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung möglich.


Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand, sodass eine ermäßigte Besteuerung möglich ist.

Geklagt hatte ein Verwaltungsangestellter, der ab April 2013 Rente bezog. Bereits im Dezember 2012 schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber, eine Stadt, einen Auflösungsvertrag. Sie vereinbarten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung von rund 36 000 Euro erhalten wird. Zugleich wurde vereinbart, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen. Die vereinbarte Abfindung zahlte der Arbeitgeber im März 2013 aus. In seiner Steuererklärung forderte der Arbeitnehmer für die Abfindung einen ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt widersprach, sodass die Sache bis vor den Bundesfinanzhof ging.


Abfindung als außerordentliche Einkunft

In ihrer Entscheidung stellten die Richter des BFH fest, dass die Abfindung des Klägers eine Entschädigung für entgehende Einnahmen darstellt. Deshalb unterliegt sie als außerordentliche Einkunft dem ermäßigten Steuersatz. Der Auflösungsvertrag war nach Auffassung des BFH dahin auszulegen, dass die Abfindungszahlung den Schaden ausgleichen sollte, der entstanden ist, weil der Kläger keine Vergütung mehr bekam. Wenn der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zustimmt, so der BFH, sei im Regelfall anzunehmen, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Insofern sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Arbeitgeber zumindest auch ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe.

Durch den angekündigten Personalabbau habe der Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Beschäftigten unter tatsächlichen Druck gesetzt. Sie mussten sich in der Folge mit einer möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Konsequenzen auseinandersetzen. Für unerheblich sah es der BFH an, dass der Kläger auf die Stadt zugegangen sei, um einen Auflösungs­vertrag mit Abfindung zu vereinbaren. Er habe somit unter dem Eindruck der gesamten Verhältnisse dem Druck des Arbeitgebers nachgegeben und seinen Arbeitsplatz gegen eine Abfindungszahlung aufgegeben.

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