Ruhe, bitte!

Zufriedene Beschäftigte und gute Arbeitsergebnisse sind kein Zufall, sondern die Folge guter und gesunder Arbeitsbedingungen. Doch in Büros und Werkräumen wird Lärm durch Mensch und Technik oft nicht genügend beachtet. Die Folge: Stress.

1. Oktober 20191. 10. 2019
Antonela Pelivan


Lärm, der im Büro oder im Werkraum auftritt, stört die meisten Beschäftigten extrem. Lärm schadet dabei nicht nur dem Gehör, er wirkt sich zudem negativ auf die Konzentrationsfähigkeit aus ― also mittelbar auf den Körper wie auf die Psyche. Darüber hinaus gibt es die „extraauralen Lärmwirkungen“. Damit sind Effekte gemeint, die außerhalb des menschlichen Gehörs auftreten.

Lärm lässt nachweislich die Stresshormone im Körper ansteigen. Blutgefäße können sich bei Lärm verengen, der Blutdruck und die Herzfrequenz ansteigen. Folgen für die Psyche können Ärger, Anspannung und Nervosität sein. Durch Lärm werden Konzentration und Aufmerksamkeit gemindert sowie die Kommunikation gestört. Mehr Fehler und eine geringe Leistungsfähigkeit bei den Beschäftigten sind die Folge. Besonders lärmempfindlich reagieren Menschen, wenn sie bei einer Unterhaltung gestört werden oder aber wenn sie konzentriert arbeiten wollen. „Es ist ein bedeutender Beitrag zur Humanisierung, dass wir in der Arbeitsstättenregel A3.7 Grenzwerte gegen Lärmstress vereinbaren konnten“, erklärt Andrea Fergen, Leiterin des Ressorts Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz beim IG Metall Vorstand. „Diese Werte sind an die Konzentrationsanforderungen der Tätigkeit geknüpft. Ob im Büro oder in der Werkhalle gearbeitet wird, ist dabei unerheblich. So gelten etwa bei der Softwareoptimierung an komplexen Transferstraßen die gleichen Grenzwerte wie bei der Softwareentwicklung im Büro: nämlich 55 Dezibel (dB). Kommt noch impuls- oder informationshaltiger Lärm hinzu, etwa durch Telefone oder das unfreiwillige Mithören von Gesprächen, verringern sich die Werte auf bis zu 49 db. Diese Werte einzuhalten ist sehr wichtig für die psychische Gesundheit von Beschäftigten in Büros und Produktion.“

Zum Vergleich: Eine Fahrradglocke liegt bei 75 dB, ein Staubsauger in etwa einem Meter Entfernung bei 70 dB, Flüstern liegt bei 40 dB, ein raschelndes Blatt Papier bei 10 dB.

Die Arbeitsstättenregel Lärm (ASR A3.7) unterscheidet Tätigkeiten nach Konzentrationsanforderungen und Sprachverständlichkeit und legt dafür die zulässigen ­Beurteilungspegel fest. In diesem Zusammenhang sind zwei Varianten von Bedeutung:

  • Der Beurteilungspegel von höchstens 55 dB ist zum Beispiel bei Tätigkeiten mit hoher Konzentration oder hoher Sprachverständlichkeit einzuhalten, etwa bei Verhandlungen in Konferenzräumen oder beim Programmieren von Robotern in verketteten Linien.
  • Tätigkeitsmerkmale, für die der Grenzwert von 70 dB gilt, erfordern mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit. Dazu zählen beispielsweise Disponieren, Daten- und Text­erfassung sowie einfache Prüf- und Kontrolltätigkeiten.

Bestandteile des Beurteilungspegels sind je nach Gegeben­heiten:

  • ein Impulszuschlag von 3 bis maximal 6 dB wegen der Stör­wirkung impulshaltiger Geräusche (Beispiel: Lärm durch Fest­netz- oder Mobiltelefone)
  • ein Zuschlag für Ton- und Informationsgehalt von bis zu 6 dB wegen der Störwirkung von Tönen (Beispiel: Lüfter) oder wegen des Informationsgehalts, der zum Mithören anregt (Beispiel: Gespräch oder Telefonat zwei Schreibtische entfernt)

Die Summe beider Zuschläge kann maximal 6 dB betragen. Wenn solche Zuschläge anzusetzen sind, reduziert sich der zulässige dauerhafte Lärmpegel entsprechend auf bis zu 49 beziehungsweise 64 dB ― je nach Tätigkeit.


Raumakustik minimieren 

Nicht immer lassen sich in der Praxis Tätigkeiten, egal ob im Büro oder im Werkraum ausgeführt, so genau einstufen und klassifizieren. Ein Mensch spricht ohne Anstrengung ungefähr mit einem Schalldruckpegel von 63 dB. Das erklärt bereits, dass ein Schalldruckpegel von 55 dB in Büros, in denen Beschäftigte ständig sprechen, schwer einzuhalten ist. Wirkungsvoll können die negativen Folgen des Lärms nur begrenzt werden, wenn er bereits dort gemindert wird, wo er entsteht.

Krachmacher wie Kopierer oder Drucker sollten generell in ­separaten Räumen aufgestellt werden. Technische Arbeitsmittel können ebenfalls helfen. So liegt der heutige Technikstand für ­Computer und Drucker bei einer Geräuschemission von höchstens 48 dB. Nicht nur die Telefonate, auch die Telefone selbst können durch lautes Klingeln stören. Leise, angenehme Klingeltöne oder nur optische Signale sollten daher bevorzugt werden. Ob Geräusche oder Gespräche anderer als extrem störend oder gerade noch erträglich empfunden werden, hängt von subjektiven Faktoren ab. Nachgewiesen aber ist: Die Gespräche anderer mithören zu müssen stört und genau deshalb gelten etwa in Callcentern hohe Anforderungen an den Lärmschutz.

Wer viel telefonieren muss, dem empfiehlt es sich, ein gutes Headset vom Arbeitgeber zu verlangen. Denn haben Beschäftigte den Eindruck, dass sie ihr Telefonpartner nur schlecht versteht, dann werden sie automatisch ihre Stimme anheben, was den Lärmpegel insgesamt stark erhöhen kann. In Räumen, in denen mehrere Beschäftigte gleichzeitig telefonieren, gilt aber vor allem: ausreichenden Flächenbedarf von Arbeitsplätzen berücksichtigen, Lärmschutzmaßnahmen von vornherein mitplanen, Kaffeeautomaten in angemessener Entfernung von Arbeitsplätzen platzieren.

Die Geräuschsituation wird allerdings auch durch die akustischen Eigenschaften der Räume bestimmt. Sogenannte schallharte Decken und Wände führen dazu, dass es in Räumen unangenehm hallt. Das kann durch schallabsorbierende Decken, Böden und Fensterdekorationen abgestellt werden.


 



Weitere Informationen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) hat ein Programm entwickelt, mit der sich Büroakustik hören lässt: Hörbeispiele gibt es unter: baua.de/auralisation

Ebenfalls auf der baua-Homepage gibt es die Regel ASR A3.7 Lärm zum Herunterladen: baua.de


Branchenregel Bürobetrieb

Nahezu die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland arbeitet in einem Büro. Das entspricht fast 17 Millionen Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen ― Tendenz steigend.

Die DGUV Regel 115-401 „Branche Büro­betriebe“ gibt Hinweise zum Arbeitsschutz: publikationen.dguv.de Suche: 115-401.

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