Arbeitgeber müssen vor Urlaubsverfall warnen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung weiterentwickelt und den automatischen Verfall von nicht beantragtem Urlaub erschwert. Tjark Menssen erläutert die höchstrichterliche Entscheidung.

1. April 20191. 4. 2019


In der Frage, ob und zu welchen Bedingungen der Jahresurlaub verfallen kann, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestärkt. Nach einer aktuellen Entscheidung erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahrs, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.


Europäische Vorgaben umgesetzt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im November 2018 in einer Vorabentscheidung klargestellt, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen treffen müssen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub erhält. Nach dieser Rechtsprechung ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn ― erforderlichenfalls förmlich ― auffordert, dies zu tun“. Mit seiner jetzigen Entscheidung hat das BAG diese Vorgaben des EuGH umgesetzt.

Geklagt hatte der Angestellte eines wissenschaftlichen Instituts, der dort über zwölf Jahre beschäftigt war. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er zunächst, den von ihm nicht genommenen Urlaub ― insgesamt 51 Tage ― mit einem Betrag in Höhe von knapp 12 000 Euro brutto abzugelten. Das lehnte der Arbeitgeber ab, schließlich hatte der Wissenschaftler während des Arbeitsverhältnisses keinen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs gestellt.

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