Starthilfe: Mit uns haben Betriebsräte den Durchblick
Neu im Betriebsrat? Wir helfen bei den ersten Schritten

Herzlich willkommen im Betriebsrat! Die IG Metall hilft ihren Mitgliedern bei den ersten Schritten: von den Aufgaben und Leitsätzen für gute Betriebsratsarbeit über das Organisieren einer Betriebsversammlung bis hin zu Mitbestimmungsrechten und den rechtlichen Grundlagen. Wir geben euch Tipps.


Mit und für die Beschäftigten

Der Betriebsrat wahrt die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und vertritt die Interessen der gesamten Belegschaft. Die rechtliche Grundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im Mittelpunkt der Beriebsratsarbeit stehen sichere, faire und gute Arbeitsplätze der Beschäftigten und der Leiharbeitnehmer. Der Betriebsrat setzt sich dafür ein, dass Frauen und Männer sowie Menschen mit und ohne Migrationshintergrund gleichgestellt sind. Er fördert die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und sorgt dafür, dass schwerbehinderte Menschen integriert werden.


Regelmäßge Betriebsratssitzungen

Der Betriebsrat ist erst nach der Konstituierung rechts-, partei- und arbeitsfähig. Die Betriebsratsmitglieder treffen sich regelmäßig zu ihren Betriebsratssitzungen. Dort tauschen sie Informationen aus, bilden Meinungen, erarbeiten Positionen und fassen Beschlüsse. An den Betriebsratssitzungen nehmen alle Betriebsratsmitglieder teil, auch die nicht freigestellten. Zur Sitzung lädt in der Regel der Betriebsratsvoristzende ein. Damit die Betriebsratsmitglieder sich vorbereiten können, muss die Einladung mit einer Tagesordnung versendet werden. Während der Sitzung muss genug Zeit für Diskussionen sein, damit sich alle daran beteiligen können.


Beschäftigte kontinuierlich informieren

„Die informieren mich ja nicht“ – ist die häufigste Kritik an Betriebsräten. Die regelmäßige Information der Beschäftigten ist das A und O der Betriebsratsarbeit. Ein Betriebsrat sollte über die Betriebsversammlungen hinaus die Beschäftigten kontinuierlich auf dem Laufenden halten.


Mitbestimmungsrechte

Der Betriebsrat hat nach dem BetrVG Mitbestimmungsrechte. Hier gibt es aber Unterschiede. Der Betriebsrat darf nicht bei allen Belangen mitbestimmen. Im BetrVG ist genau geregelt, was mitbestimmungspflichtig ist und was nicht.


Zu den wichtigsten Arbeitsfelder gehören

  • die Ordnung des Betriebs (Paragraf 87 BetrVG, Abs.1. Ziffer 1)
    Alle Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Beschäftigten regeln, sind nur dann wirksam, wenn sie mit dem Betriebsrat schriftlich vereinbart werden. Dazu gehören unter anderem: Alkoholtest, Krankengespräche, Rauchverbot, Ethikrichtlinien, Zielvereinbarungen, Regeln zum Mobbing.
  • Arbeitszeit, Entgelt, soziale Angelegenheiten (Paragraf 87 BetrVG Ziffer 2 – 3)
    Bei allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnungsgrundsätze hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht – soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht.
  • personelle Angelegenheiten (Paragrafen 92 bis 103 BetrVG)
    Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei der betrieblichen Personalpolitik, wie unter anderm bei Versetzungen, Beurteilungen, Einstellungen und Kündigungen sowie bei der Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten.
  • Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, Arbeitsplatzgestaltung (Paragrafen 89 bis 91 BetrVG)
    Ziel ist es hier, den gesetzlichen Arbeitsschutz im Betrieb umzusetzen, wie unter anderem Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren zu verhüten oder Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung human zu gestalten.
  • wirtschaftliche Angelegenheiten (Paragrafen 106 bis 113 BetrVG)
    Über die wirtschaftliche Lage und wichtige Planungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten muss der Betriebsrat informiert werden.


Das Grundgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und viele andere rechtliche Regelungen ermöglichen Betriebsräten, die Arbeitnehmerinteressen zu wahren und durchzusetzen. Betriebsräte müssen sie nur kennen und vor allem nutzen.

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