
Was sind meine Aufgaben als Vertrauensperson oder Stellvertreter*in, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte mit einer (Schwer-)Behinderung ku¿ndigen will? Nach der Reform des § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Ku¿ndigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zuvor nicht angehört wurde. Grund hierfur¿ sind die besonderen gesetzlichen Regelungen, die fruh¿ zeitige Beschäftigungssicherungsmaßnahmen fur¿ Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung fordern. Hierbei hat der Arbeitgeber die SBV und den Betriebsrat zu beteiligen. In diesem Seminar werden die erforderlichen Handlungsschritte systematisch erarbeitet: der Ablauf des Präventionsverfahrens, die Einbeziehung externer Akteur*innen, die umfassende Beteiligung der SBV und deren Stellungnahme bis hin zur Kun¿ digungsschutzklage durch die Betroffenen.
Was heißt unverzug¿ lich zu unterrichten und anzuhören?
Was kann die SBV tun, wenn die Unterrichtung nicht erfolgt bzw. nicht rechtzeitig und/oder nicht umfassend erfolgt?
Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?
Welche Bedeutung hat das Präventionsverfahren?
Wie kann eine enge Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten wachsen?
An welchen Schnittstellen arbeiten SBV und BR zusammen?
Wie gehen die Interessenvertretungen rechtlich, aber auch menschlich sinnvoll vor?
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| Standort | Zeitraum | Seminar-Nr. | Verfügbarkeit |
|---|---|---|---|
| Bad Orb | 23.03.2026 - 25.03.2026 | O00026134 | Verfügbar |
| Bad Orb | 08.06.2026 - 10.06.2026 | O00026244 | Verfügbar |