Alles, was Recht ist

Neues aus dem Arbeits- und Sozialrecht - aktuelle Rechtssprechung kurz erklärt

1. Oktober 20181. 10. 2018


Minijob – Onlinerechner für Mindesturlaub

Auch Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, wenn sie mindestens einen Monat im Arbeitsverhältnis stehen. Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben sie aber erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Erfüllt der Arbeitnehmer die Wartezeit nicht, kann er für das Kalenderjahr Teilurlaub beanspruchen. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs für jeden vollen Monat der Beschäftigung.

Die Minijobzentrale hat jetzt einen Onlinerechner entwickelt, mit dem sich leicht der Mindesturlaub berechnen lässt. Grundlage zur Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs beim Minijob ist immer die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche. Arbeitet ein Minijobber beispielsweise jeden Dienstag und Donnerstag, sind zwei Arbeitstage pro Woche maßgebend. Arbeitet ein Minijobber hingegen nur im dreiwöchigen Rhythmus an zwei Vormittagen, sind seine Einsatztage auf regelmäßige wöchentliche Arbeitstage umzurechnen. Wie viele Stunden an den jeweiligen Tagen gearbeitet werden, ist für die ­Berechnung unerheblich. Bei Minijobbern mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr Grundlage für die ­Berechnung.

Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Bruchteile, die keinen halben Tag ergeben, bleiben hingegen bestehen und können durch stundenweise Befreiung von der Arbeitspflicht ausgeglichen oder nach erfolgter Kündigung abgegolten werden.

Weitere Informationen: minijob-zentrale.de


Arbeitslosengeld: Anspruch besteht auch zwischen Kurs- und Prüfungsphase

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach Paragraf 144 Sozialgesetzbuch III erhalten Betroffene nicht nur während der Teilnahme am Unterricht, sondern auch für die anschließende Prüfung. Das Bundessozialgericht entschied, dass der Anspruch auch besteht, wenn zwischen Kurs- und Prüfungsphase ein zeitlicher Abstand liegt.

Bundessozialgericht vom 3. Mai 2018 – B 11 AL 2/17 R

Kontakt zur IG Metall

Newsletter bestellen