Kindergeld für minderjährige Kinder gibt es ohne Einschränkung. Erst wenn die Kinder volljährig werden, gilt der Kindergeldanspruch nur noch dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Für minderjährige Kinder wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt.
Bis zum 21. Geburtstag des Kindes kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind:
- arbeitslos ist und bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.
Bis zum 25. Geburtstag des Kindes kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind
- eine Ausbildung absolviert (dazu gehören auch Studium und schulische Ausbildung) oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, oder
- trotz nachweislicher Bemühungen keinen Ausbildungsplatz findet und deshalb die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder
- einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst leistet (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr).
Wie hoch ist das Kindergeld?
Seit 2026 erhalten Eltern für jedes Kind 259 Euro pro Monat. Die Höhe hängt nicht mehr von der Anzahl der Kinder ab.
Wie sieht das Antragsverfahren aus?
Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. In der Regel ist dies die Familienkasse am Wohnort der Eltern. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen an mindestens einem Tag erfüllt sind. Wird ein Kind beispielsweise am 25. eines Monats geboren, besteht Anspruch auf das volle Kindergeld für diesen Monat.
Kann Kindergeld rückwirkend beantragt werden?
Ja. Kindergeld kann für bis zu 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Ein formloser Antrag reicht für die Fristwahrung. Besser ist die Nutzung der Online-Formulare der Bundesagentur für Arbeit.
Was ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Er soll verhindern, dass Familien mit geringem Einkommen allein wegen der Unterhaltskosten für ihre Kinder auf Bürgergeld angewiesen sind. Der Kinderzuschlag richtet sich an Familien und Alleinerziehende, deren Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht jedoch für den gesamten Bedarf der Familie.
Familien mit Anspruch auf Kinderzuschlag können außerdem Zugang zu weiteren Leistungen, insbesondere aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, erhalten. Weitere Entlastungen, etwa bei Kita-Gebühren, sind abhängig von landes‑ oder kommunalrechtlichen Regelungen.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Seit Januar 2026 beträgt der Kinderzuschlag bis zu 297 Euro – pro Kind und Monat. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 Euro ergibt sich eine Gesamtleistung von 556 Euro pro Kind und Monat. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag hängt vom Einkommen der Eltern ab. Mit steigendem Einkommen wird der Kinderzuschlag schrittweise reduziert. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat Rechenbeispiele für den Kinderzuschlag zusammengestellt für erwerbstätige Alleinerziehende und Paare.
Wer kann den Kinderzuschlag erhalten?
Anspruch auf Kinderzuschlag haben Eltern,
- wenn sie für das Kind Kindergeld beziehen,
- wenn das Kind im selben Haushalt lebt,
- wenn das Kind unter 25 Jahre alt und
- wenn das Kind unverheiratet ist.
Ob Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, hängt vor allem von ihrem Einkommen ab. Das Einkommen muss über einer gesetzlich vorgegebenen Mindesthöhe von 600 Euro brutto für Alleinstehende und 900 Euro brutto für Paare liegen. Die genaue Anspruchsprüfung berücksichtigt außerdem die Wohnkosten und die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen.
Ob ein Anspruch besteht, lässt sich schnell und unverbindlich mit dem KiZ-Lotsen auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums prüfen.