Betrieb aus. Was nun, Azubi?
Auszubildende genießen besonderen Schutz

Bei Insolvenz, Stilllegung und auch bei Kurzarbeit gilt: Die Berufsausbildung ist ein besonderes, geschütztes Vertragsverhältnis. Sollte die Ausbildung im Betrieb gar nicht mehr möglich sein, helfen IG Metall und Kammern bei der Vermittlung in einen neuen Ausbildungsplatz.

27. August 200927. 8. 2009


Insolvenz oder gar Stilllegung drohen. So rettet Ihr Eure Ausbildung: Nicht klein beigeben – nichts unterschreiben. Auf jeden Fall weiter die Arbeitskraft anbieten und weiter zur Berufsschule gehen. Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten zur Fortführung der Ausbildung im Betrieb ausschöpfen. Betriebsrat und IG Metall helfen. So früh wie möglich nach einem Ersatz-Ausbildungsplatz suchen. Hilfe bei der IHK, bei den Handwerksinnungen, bei der Arbeitsagentur und bei der IG Metall holen.


Insolvenz

Bei Insolvenz besteht das Ausbildungsverhältnis zunächst normal weiter – auch die Vergütung. Bei Problemen hilft die IG Metall. Allerdings kann sich die Bezahlung verzögern: Unbedingt mit der Bank reden. Ist die Ausbildung weit fortgeschritten, kann die Prüfung in Absprache mit der IHK oder der Innung vorgezogen werden.


Stilllegung

Wird der Betrieb mit Insolvenz stillgelegt, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Ohne Insolvenz ist sofort kündbar. In jedem Fall sollten Azubis sofort einen neuen Ausbildungsplatz suchen. Betriebe sind oft bereit, betroffeneAzubis zu übernehmen. Die Arbeitsagentur zahlt dafür auf Antrag Fördergelder. Wichtig: Ein Arbeitszeugnis, in dem „Endewegen Stilllegung“ vermerkt ist.


Kurzarbeit

Azubis können nur in Ausnahmen unter hohen Auflagen in Kurzarbeit genommen werden – bei voller Vergütung für sechs Wochen. In Betrieben mit starker IG Metall werden Azubis von Kurzarbeit ausgenommen.

Auszubildende - Fragen und Antworten
Neu auf igmetall.de

Newsletter bestellen