13. August 2020
Duales Studium in Corona-Zeiten
Was dual Studierende jetzt wissen sollten
Bald beginnt für dual Studierende das nächste Semester. Corona und der Schutz davor bestimmen weiterhin den Alltag in Betrieb und Uni. Wir geben Tipps und Antworten auf die dringendsten Fragen.

Es gibt zwei Formen des dualen Studiums:

Bekomme ich BAföG, wenn mein erstes Semester durch Corona noch nicht begonnen hat?

Studierende sollen beim BAföG aufgrund der Corona-Krise keine Nachteile haben. Das gilt insbesondere für Erstsemester*innen. Sie erhalten bis auf weiteres ihr BAföG – auch wenn Unis und Hochschulen geschlossen sind und/oder sich der Beginn des Semesters verzögern wird.

Maßgeblich für die Auszahlung von BAföG ist der geplante Zeitpunkt, an dem das Studium regulär aufgenommen worden wäre. Ab diesem Stichtag erhalten Erstsemester*innen ihre Leistungen, wie ursprünglich vorgesehen.

Achtung: Bietet die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote während der Schließzeiten an, sind die BAföG-Geförderten verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Der Abbruch oder die Nichtnutzung eines Online-Lehrangebots führt zur Einstellung der BAföG-Förderung.

Zählt das aktuelle Semester trotzdem als Fachsemester und damit bei der Regelstudienzeit im BAföG / beim Stipendium?

Es kommt darauf an, ob das Studium in Form von Online-Lernangeboten fortgesetzt werden kann oder ob die Veranstaltungen sowie die Prüfungen tatsächlich ausfallen. Im Falle der Fortsetzung als Online-Studium, kann davon ausgegangen werden, dass eine Anerkennung als Fachsemester erfolgt, sofern Prüfungen stattfinden und Leistungsnachweise zum Ende des Semesters erbracht werden können.

Bleibt die Hochschule pandemiebedingt geschlossen und gibt es auch kein alternatives Lernangebot, werden die Schließzeiten behandelt wie unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeiten. Das BAföG wird bis auf weiteres weiterbezahlt. Werden Online-Kurse angeboten, ist die Teilnahme Pflicht.

Was gilt bei Homeoffice?

Auch für dual Studierende gilt: Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, im Homeoffice zu arbeiten. Ausschlaggebend ist, ob es dazu Regelungen im (Arbeits-) Vertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag gibt.

Gibt es keine rechtsgültigen Vereinbarungen, kann Homeoffice nicht einseitig angeordnet oder verlangt werden. Sofern Homeoffice vereinbart und angeordnet wird, ist der Arbeitgeber für die Einrichtung des Homeoffice zuständig und trägt grundsätzlich auch die damit verbundenen Kosten.

Der Arbeitgeber kann nicht ohne weiteres verlangen, dass sich Beschäftigte mit ihren eigenen EDV-Geräten arbeitsfähig halten. Notwendig ist eine Vereinbarung dazu mit dem Beschäftigten. Zudem setzt sowohl die Einführung von Homeoffice-Arbeit als auch die Einführung des Prinzips „Bring your own device“ eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat voraus.

Gibt es Kurzarbeit für dual Studierende?

Grundsätzlich sind dual Studierende, Auszubildende und auch das Ausbildungspersonal von der Kurzarbeit auszuschließen. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um Ausbildung und duales Studium weiter zu gewährleisten. In diesem Fall muss auch die Vergütung weiter in vollem Umfang gezahlt werden. Dabei kommt es vor allem auf die Sicherstellung der Ausbildungs- und Studiumsqualität an.

Nur in extremen Ausnahmesituationen können auch dual Studierende und Auszubildende in die Kurzarbeit einbezogen werden. Frühestens dann besteht kein Anspruch mehr auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach Paragraf 19 Nr. 2 BBiG. Nach Auffassung der IG Metall haben dual Studierende einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn alle Optionen der Fortführung der Ausbildung ausgeschöpft sind.

Auch wenn der Betrieb weitgehend runtergefahren ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass duales Studium oder Ausbildung nicht mehr stattfinden müssen. Kurzarbeit im Betrieb berechtigt also keineswegs zwangsläufig zu einer Unterbrechung der Berufsausbildung.

Was ist, wenn die Kurzarbeit in die betrieblichen Praxisphasen fällt?

In der Regel werden die dual Studierenden ihren Entgeltanspruch für mindestens sechs Wochen behalten, auch wenn sie nicht im Betrieb tätig sind. Die Verträge der dual Studierenden enthalten üblicherweise eine Regelung, dass sie einen vertraglichen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts haben, wenn die Praxisphasen aus Gründen, die in der Risikosphäre des Unternehmens liegen, nicht stattfinden.

Kann Corona meine Übernahme gefährden?

Eine Verlängerung der Studiendauer oder Ausbildungszeit hat grundsätzlich keine Auswirkung auf eine anschließende Übernahme im Betrieb. Ob allerdings ein Rechtsanspruch auf Übernahme besteht, ergibt sich aus den jeweiligen geltenden Regelungen, insbesondere aus den Verträgen zwischen dual Studierenden und Unternehmen.

Die durch Corona bedingte Krise darf die Übernahme von Auszubildenden und dual Studierenden nicht gefährden. Wir müssen ausschließen, dass Auszubildende oder dual Studierende nicht übernommen werden, weil Abschlussprüfungen verschoben werden, sich die Ausbildungszeit verlängert oder generell die betriebliche Situation es angeblich nicht zulässt.

Das berufliche Erfahrungswissen direkt im Anschluss nach der Ausbildung ist ein wichtiges Element bei der Vermeidung von längerer Erwerbslosigkeit zum Berufseinstieg. Dabei ist auch besonders auf die Einhaltung unserer Tarifverträge und bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen der besondere Schutz nach Paragraf 78a BetrVG zu achten.

Hochschule oder Betrieb sind geschlossen. Was bedeutet das für meinen Vertrag?

Führt eine Schließung des Betriebs dazu, dass Inhalte der Ausbildung nicht ordnungsgemäß stattfinden und deshalb der Erfolg der Ausbildung gefährdet ist, gilt Folgendes: Im ausbildungsintegrierenden dualen Studiums beantragt der Azubi eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die es ermöglicht, die ausgefallenen Ausbildungsinhalte nachzuholen.

Führt die Betriebsschließung dazu, dass hochschulrechtlich vorgeschrieben Praxisphasen nicht planmäßig durchgeführt werden können, ist eine Klärung mit der Hochschule herbeizuführen. Inwieweit dies relevant für das Studium ist bzw. wie dies kompensiert werden kann, bestimmt sich nach den hochschulrechtlichen Regelungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Hochschule selbst die akademische Ausbildung in einer bestimmten Zeitspanne nicht gewährleisten kann.

Wer bezahlt zusätzliche Kosten fürs Heimstudium?

Auch in Krisenzeiten haben bestehende Gesetze Bestand. Für ausbildungsintegrierte Dualis bedeutet dies, dass der Arbeitgeber die Kosten für Fachliteratur sowie Werkzeuge und Werkstoffe zu übernehmen hat, die für die betriebliche Ausbildung benötigt werden.

Lehrmaterial, das ausschließlich für den Hochschulunterricht benötigt wird, muss demnach nicht vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden, sondern ist weiterhin aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

In vielen Betrieben gibt es jedoch Betriebsvereinbarungen zur „Lehrmittelfreiheit“. Daher lohnt sich die Kontaktaufnahme mit der JAV oder dem Betriebsrat, um betriebliche Lösungen zu prüfen. Oft ist die Kostenübernahme für Studienmaterialien in den Arbeitsverträgen vereinbart. Dementsprechend lohnt sich auch hier ein Blick in sein persönliches Vertragswerk.

 

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