Ratgeber Bildung: Ausbildung
Tipps für Auszubildende

Der Start ins Berufsleben ist oft mit vielen Unsicherheiten verbunden. Lerne ich das, was ich lernen sollte und will? Muss ich Überstunden machen? Was darf und soll in meinem Ausbildungsvertrag stehen? Damit Auszubildende hier mehr Sicherheit haben, haben wir Tipps für euch zusammen gestellt.


Ausbildungsvertrag

Mit dem Ausbildungsvertrag bist Du eine Vereinbarung eingegangen, die Dich zur Leistung bestimmter Pflichten (per Gesetz „Dienste“) und Deinen Chef zur Gewährung bestimmter Leistungen verpflichtet.
Dein Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Dauer der Probezeit
  • Dauer der Arbeitszeit
  • Dauer des Urlaubs
  • Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Kündigungsregelungen
  • Sonderzahlungen
  • Beginn, Dauer, Art und Ziel der Ausbildung.

Wenn Dir an Deinem Vertrag irgendwas nicht korrekt vorkommt, wende Dich bitte an den Betriebsrat oder die Jugendvertretung (JAV) oder an die örtliche IG Metall-Verwaltungsstelle.


Ausbildungsvergütung

Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen (Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz). Ab welchem Betrag eine Vergütung angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Gibt es einen Tarifvertrag ist die Sache einfach: Findet ein Tarifvertrag auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung, gilt die darin vereinbarte Ausbildungsvergütung stets als angemessen. Kompliziert wird es dann, wenn kein Tarifvertrag besteht: Besteht keine Tarifbindung ist die Ausbildungsvergütungf frei aushandelbar. Was ist aber eine angemessene Ausbildungsvergütung?

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, das bei fehlender Tarifbindung folgende Regeln gelten:

  • Die Ausbildungsvergütung, die sich nach einem entsprechenden Tarifvertrag hält, ist stets angemessen im Sinne des Paragraf 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Eine Ausbildungsvergütung, die nicht mindestens 80 Prozent der tariflichen Vergütung erreicht, ist grundsätzlich nicht angemessen.
  • Die Gemeinnützigkeit des Ausbildungsträgers berechtigt nicht, diese Grenze zu unterschreiten.
  • Ausnahmsweise kann die Ausbildungsvergütung weniger als 80 Prozent der tariflichen Vergütung betragen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausbildende den Zweck verfolgt, die Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen und auch Jugendlichen eine qualifizierte Ausbildung zu vermitteln, die sie ohne Förderung nicht erlangen können.
  • Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung darf sich nicht an dem verfügbaren Budget richten. Allein die Tatsache, dass der Ausbilder nur über beschränkte finanzielle Mittel verfügt, rechtfertigt nicht, die oben genannte Grenze zu unterschreiten, auch nicht die Tatsache, dass „über Bedarf“ ausgebildet wird.


Überstunden

Während Beschäftigte vom Chef für Überstunden herangezogen werden können, gilt für Azubis der Grundsatz: Selbst, wenn sie auf freiwilliger Basis länger arbeiten, müssen die Überstunden immer dem Zweck der Ausbildung dienen, das heißt ein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein. Und: Auszubildende sind nicht verpflichtet, länger zu arbeiten als es in ihrem Lehrvertrag steht. Sinn und Zweck eines Auszubildendenverhältnisses ist es schließlich, bestimmte Lehrinhalte und Berufskenntnisse zu vermitteln.

Außerdem dürfen Auszubildende, die noch nicht volljährig sind, nicht länger als 40 Stunden die Woche arbeiten – Überstunden inklusive. Dass Azubis nicht als billige Arbeitskräfte herhalten müssen, sollten sie sich auch bei der Vergütung von Überstunden selbst immer vor Augen halten. Mehrarbeit muss besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einem angemessenen Zuschlag (siehe Paragraf 17 BBiG). Dennoch ist die Ausbildungsvergütung in den seltensten Fällen so hoch, dass sich Überstunden wirklich auszahlen. Überstunden kann man auf Verlangen in Freizeit ausgleichen. Wichtig ist in jedem Fall, die Überstunden angemessen zu dokumentieren.


Abschlussprüfung

In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen vorgeschrieben. Der Auszubildende kann eine Abschlussprüfung zweimal wiederholen. Die Prüfung ist für den Prüfling gebührenfrei und mit einem Zeugnis zu dokumentieren. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob Du die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um Deinen erlernten Beruf auszuüben. Als Prüfungsgrundlage werden der Ausbildungsrahmenplan und Dein Ausbildungsnachweis herangezogen.

Auszubildende - Fragen und Antworten
Neu auf igmetall.de

Newsletter bestellen