17. Oktober 2017
Betriebsratswahlen
Betriebsrat – einer für alle Fälle!
Die nächsten Betriebsratswahlen stehen vor der Tür. Vom 1. März bis 31. Mai wählen Belegschaften ihre neuen Betriebsräte. Beschäftigte haben dann eine Chance, die betriebliche Mitbestimmung aktiv mitzugestalten. Was Sie wissen sollten, bevor die Wahl losgeht, erklären wir hier.

Gute Arbeit wächst nicht auf Bäumen. Dafür braucht es nicht nur gute Tarifverträge, sondern auch Betriebsräte, die darüber wachen und im Betrieb auf Augenhöhe mitbestimmen. Betriebsräte, die ihre Rechte und Pflichten kennen und wissen, wie sie agieren können.

Betriebsräte sind demokratisch gewählt und haben einklagbare Rechte. Eine Belegschaft mit Betriebsrat ist grundsätzlich besser aufgestellt als ohne – nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne Betriebsrat sind die Arbeitsbedingungen schlechter und das Einkommen niedriger.

Das wichtigste Handwerkszeug für einen Betriebsrat ist das Betriebsverfassungsgesetz – quasi die Bibel für die Interessenvertretung der Beschäftigten.


Ab wie vielen Beschäftigten?

Ein Betriebsrat ist in allen Betrieben ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten wählbar. Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle vier Jahre statt – vom 1. März bis 31. Mai. Betriebe, die noch keinen Betriebsrat haben, können jederzeit erstmals wählen.

 


Organisation

Wahlberechtigt sind alle zum Betrieb gehörenden Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktion – auch Beschäftigte im Außendienst sowie Leihbeschäftigte, die seit mindestens drei Monaten im Betrieb sind. Kandidieren dürfen nur Beschäftigte, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Wenn bereits ein Betriebsrat (oder ein Konzern- oder Gesamtbetriebsrat) besteht, organisiert dieser die Wahl: Termine, Ausschreiben, Wähler- und Kandidatenlisten – und mehr. Ansonsten können auch drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine Gewerkschaft mit Mitgliedern im Betrieb zur Wahlversammlung einladen. Dort wählen die Beschäftigten dann den Wahlvorstand.


Betriebsratswahl ist Grundrecht

Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geschützt. Das regelt der Paragraf 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern oder beeinflussen. Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten sind vor Kündigung geschützt, ebenso wie die späteren Betriebsratsmitglieder. Geschützt sind auch die drei einladenden Beschäftigten – aber nur eingeschränkt: ab Aushang der Einladung bis zum Ergebnis. Deshalb: Vorsicht. Und unbedingt mit Gewerkschaft.

Mit Betriebsrat geht es besser. Nur wer wählen geht, sorgt für gelebte Demokratie. Deshalb: Betriebsrat wählen.


Betriebsratswahl – für uns


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