17. Juni 2020
Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld
Versteckte Steuerlast: Worauf Beschäftigte beim Kurzarbeitergeld achten sollten
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Doch wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts sind Nachzahlungen möglich. Wir erklären, was Beschäftigte beachten sollten.

Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei. Aber es erhöht den Prozentsatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie Kug, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen durch das Finanzamt rechnen. Das gilt auch für Leistungen wie das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.


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Wer kurzarbeitet, muss eine Steuererklärung machen

Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Kug 410 Euro im Jahr übersteigt. Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und in welcher Höhe diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab. Daher sollten Beschäftigte in Kurzarbeit mindestens 70 Euro im Monat zurücklegen, damit sie im Falle einer Steuerforderung zahlen können. Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor etwa, weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.
 

Der Progressionsvorbehaltrechner des Bayerischen Landesamt für Steuern ermittelt die einkommensteuerliche Belastung (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts.

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