7. Juli 2025
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Benachteiligung von Schwerbehinderten
Schwerbehinderte oder Gleichgestellte haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sind.

Der Anspruch auf Entschädigung nach Paragraf 15 Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) setzt einen Verstoß gegen das in Paragraf 7 Absatz 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Danach ist unter anderem die Benachteiligung wegen einer Behinderung verboten. Auch nach Paragraf 64 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen.

Bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung. Eine Benachteiligungsvermutung lässt sich allerdings nur dann begründen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung bekannt war oder er diese kennen musste. Dies gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Bewerber für eine Stelle. Bewerber, die ihre Schwerbehinderung bei der Behandlung einer Bewerbung berücksichtigt wissen wollen, müssen den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen, soweit dieser nicht ausnahmsweise bereits über diese Information verfügt. Anderenfalls fehlt es an der Ursächlichkeit der Schwerbehinderung für eine benachteiligende Maßnahme. Einer Mitteilung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung bedarf es nicht, wenn dem Arbeitgeber außerhalb des Bewerbungsverhältnisses die Schwerbehinderteneigenschaft positiv bekannt ist. Das kann bei einer internen Bewerbung der Fall sein. 

Bei einer internen Bewerbung bereits Beschäftigter kann es allerdings im Einzelfall trotzdem erforderlich sein, in den Bewerbungsunterlagen auf eine bestehende Schwerbehinderung oder Gleichstellung hinzuweisen, selbst wenn diese dem Arbeitgeber in einem anderen Zusammenhang bereits mitgeteilt worden ist. Das kann der Fall sein, wenn bei einem Arbeitgeber mit zahlreichen Arbeitnehmern das Bewerbungsverfahren dezentral von einer Stelle durchgeführt wird, die für den Bewerber erkennbar keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat.

BAG vom 25. April 2024 – 8 AZR 143/23


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