Insbesondere ist nach Paragraf 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AGG eine individualvertragliche oder kollektiv-rechtlich wirksame Vereinbarung (zum Beispiel in einem Tarifvertrag) zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem eine Rente wegen Alters beantragt werden kann.
Das legitime Ziel liegt insoweit in der besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen mittels einer Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung. Angesichts der demografischen Entwicklung und des Mangels von Berufseinsteigern in bestimmten Branchen ist dieses Ziel nicht schematisch im Sinne der bloßen Eröffnung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Jüngere zu verstehen. Jüngeren Menschen soll mit dem Ausscheiden Älterer aus dem Erwerbsleben auch ermöglicht werden, die Berufserfahrung anzusammeln, die im Wege eines beruflichen Aufstiegs zu erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel in Führungspositionen) und höherer Vergütung führen kann. Dies ist Teil der Generationengerechtigkeit und dient letztlich der gesamten Gesellschaft.
Das legitime Ziel der ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen kann auch die Verweigerung der Wiedereinstellung eines auf Grund einer Altersgrenze bereits ausgeschiedenen Beschäftigten rechtfertigen. Die Zielsetzung ist identisch. Es geht sowohl bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund des Erreichens der Regelaltersgrenze als auch bei der Verweigerung einer Einstellung wegen Überschreitens dieser Altersgrenze um die Förderung der beruflichen Entwicklung jüngerer Menschen.
BAG vom 25. April 2024 – 8 AZR 140/23