21. Juli 2025
Leiharbeit
Neue Tarifverträge in der Leiharbeit ab 2026
In der Leiharbeit gelten ab Januar 2026 neue Tarifverträge. Schon zum 1. August 2025 gibt es eine neue Regel zur Textform des Arbeitsvertrags. Die Tarifverträge wurden zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Arbeitgeberverband GVP verhandelt und ersetzen die der früheren Verbände iGZ und BAP.

Ab 1. Januar 2026 gilt in der Leiharbeit ein neuer Mantel- und ein neuer Entgeltrahmentarifvertrag. Verhandelt wurden sie von der DGB-Tarifgemeinschaft und dem Arbeitgeberverband GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister). Der Abschluss neuer Tarifverträge war notwendig, weil die früheren Arbeitgeberverbände iGZ und BAP sich im Jahr 2023 zum GVP zusammengeschlossen hatten. Die bisherigen Tarifverträge galten zunächst weiter, jetzt wurden sie vereinheitlicht und modernisiert. Für die Beschäftigten in Leiharbeit konnten die DGB-Gewerkschaften Verbesserungen erreichen.

Welche Verbesserungen gibt es? Was sind wichtige Änderungen? Was ändert sich wann? Auf was musst du als Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer jetzt achten? Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wichtig: Alle beschriebenen Regelungen sind ab dem 1. Januar 2026 gültig, die Regel zur Textform des Arbeitsvertrags schon ab dem 1. August 2025. Bis dahin behalten die bisherigen Tarifverträge mit iGZ und BAP ihre Gültigkeit. Der Entgelttarifvertrag und die Branchenzuschlagstarifverträge werden ab Sommer neu verhandelt.

 

Welche Tarifverträge sind neu und ab wann sind sie gültig?

Nach dem Zusammenschluss der beiden Leiharbeitgeberverbände iGZ und BAP zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zum 1. Dezember 2023 hat die DGB-Tarifgemeinschaft mit dem GVP nun neue Tarifverträge abgeschlossen. Konkret geht es um den Manteltarifvertrag und den Entgeltrahmentarifvertrag. Sie vereinheitlichen die Regelungen der gültig gebliebenen Tarifverträge mit iGZ und BAP und lösen sie zum 1. Januar 2026 ab. Dann treten die neuen Tarifverträge in Kraft. Sie enthalten sowohl Vorschriften aus den bisherigen iGZ- und BAP-Tarifverträgen, aber auch einige neue Regelungen. Für manche der alten Regelungen gelten Übergangsfristen. Bereits ab 1. August 2025 gilt eine neue Regelung zur Textform von Arbeitsverträgen (siehe unten). Auch im Entgelttarifvertrag gibt es Änderungen und ab Sommer 2025 läuft die Entgelttarifrunde in der Leiharbeit.

Welche Tarifverträge gibt es?

Ein sogenannter Manteltarifvertrag regelt allgemeine Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Also zum Beispiel die Arbeitszeit, Einstellung und Kündigung, Zuschläge für Nacht- und Schichtdienst und Erholungsurlaub. 

Im Entgeltrahmentarifvertrag werden die verschiedenen Entgeltgruppen definiert und die Eingruppierung in diese geregelt.

In einem Entgelttarifvertrag wird die konkrete Bezahlung, je nach Entgeltgruppe, festgelegt. Der Entgelt-Tarifvertrag in der Leiharbeit wird im Sommer neu verhandelt.

Es gibt zudem Tarifverträge für Branchenzuschläge, die Regelungen zur Erhöhung des Entgelts je nach Einsatzbranche enthalten. Die IG Metall hat solche Tarifverträge für Einsätze in der Metall- und Elektroindustrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie und der Textil- und Bekleidungsindustrie abgeschlossen.

Was ist, wenn mein Arbeitgeber meinen Arbeitsvertrag ändern will?

Viele Arbeitgeber werden ihren Beschäftigten veränderte Arbeitsverträge oder Ergänzungen zum Arbeitsvertrag vorlegen, die einen Verweis auf die neuen GVP-Tarifverträge enthalten. Damit soll der bisherige Verweis auf die iGZ- und BAP-Tarifverträge ersetzt werden, die es nach dem 31. Dezember 2025 nicht mehr gibt. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen, es sollte nur darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber bei dieser Gelegenheit nicht noch weitere Veränderungen der bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen vornimmt. Deshalb: Genau prüfen, welche Bestimmungen und Inhalte verändert werden sollen! Wende dich im Zweifelsfall an deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.

Was ändert sich beim Abschluss meines Arbeitsvertrags (Textform statt Schriftform ab 1. August 2025)?

Ab dem 1. August 2025 muss ein neuer Arbeitsvertrag in der Leiharbeit nicht mehr in Schriftform abgeschlossen werden, das heißt als ausgedruckter Arbeitsvertrag, sondern lediglich in Textform. Textform bedeutet, dass der Arbeitsvertrag auch per E-Mail oder Übersendung eines digitalen PDF geschlossen werden kann. Allerdings hast du als Leihbeschäftigter immer die Möglichkeit, von deinem Arbeitgeber einen Ausdruck des Arbeitsvertrags zu verlangen. Oder du musst die Möglichkeit haben, ihn zum Beispiel in einem Onlineportal des Arbeitsgebers herunterzuladen. Wichtig: Eine Kündigung muss auch weiter in Schriftform, also als ausgedrucktes und unterschriebenes Dokument, ausgesprochen / ausgehändigt werden.

Wie viel Geld bekomme ich und was ist mit den Branchenzuschlägen?

Die Höhe deines Verdienstes ist nicht im Manteltarifvertrag geregelt, sondern im Entgelttarifvertrag. Der aktuelle Tarifvertrag läuft am 30. September 2025 aus. Deshalb gibt es ab Sommer 2025 eine Tarifrunde in der Leiharbeit. Auch die Branchenzuschläge werden dann neu verhandelt.

Was ändert sich an der Arbeitszeit?

Grundsätzlich gilt auch mit den neuen Tarifverträgen eine individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von 151,67 Stunden im Monat, also durchschnittlich 35 Stunden pro Woche. Die Beschäftigten erhalten somit eine monatliche verstetigte Vergütung. Wenn Beschäftigte ganz überwiegend in Kundenbetrieben mit längerer Wochenarbeitszeit eingesetzt sind, kann in ihrem Arbeitsvertrag eine höhere monatliche Arbeitszeit vereinbart werden, unter Anpassung der Bezahlung.

Die bisherige Möglichkeit im iGZ-Manteltarifvertrag, die monatliche Arbeitszeit variabel in Abhängigkeit von der Anzahl der monatlichen Arbeitstage festzulegen, kann von Betrieben mit dieser Regelung nur in einer Übergangszeit weitergeführt werden. Für die Beschäftigten bedeutete dies, dass ihre Vergütung von Monat zu Monat variierte. Diese Regelungen enden aber spätestens zum 31. Dezember 2029.

Was gilt für das Arbeitszeitkonto?

Das Arbeitszeitkonto darf maximal 200 Plusstunden umfassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass eine beliebige Zahl Stunden als Freizeit (freie Stunden oder ganze freie Tage) genommen werden kann. Beschäftigte können zudem (mit einer Woche Vorlauf) verlangen, pro Monat bis zu zwei Tage als Freizeit zu nehmen. Dafür müssen für einen Tag mindestens 35 Plusstunden und für zwei Tage mindestens 70 Plusstunden auf dem Konto vorhanden sein.

Beschäftigte können sich Plusstunden unter bestimmten Umständen auch ausbezahlen lassen, also zusätzliches Geld erhalten. Dies gilt für jedes Arbeitszeitguthaben über 91 Plusstunden. Zudem kann mit dem Arbeitgeber eine Auszahlung von bis zu 20 Stunden pro Monat vereinbart werden. Außerdem können durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausgleichszeitraum (zwölf Monate) bis zu 70 Stunden ausbezahlt werden.

Was gilt für Einsatzregelungen und Wegezeiten zum Einsatz?

Für bisher unter iGZ-Tarifvertrag Beschäftigte sind diese Regelungen neu. Für unter BAP-Tarifvertrag Beschäftigte ändern sich die Orte für die Berechnung der Wegezeiten und die Zeitgrenze.

Ab 1. Januar 2026 gilt: Wenn der einfache Weg (außerhalb der Arbeitszeit) vom Wohnort zum Einsatzort beim Kundenbetrieb mehr als 1 Stunde und 15 Minuten dauert, werden die darüberhinausgehenden Zeiten je Hin- und Rückweg wie Arbeitszeit bezahlt. Dabei wird die kürzestes Wegezeit, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Bahn) erreicht werden kann, herangezogen. Zudem muss diese Wegezeit tatsächlich benötigt worden sein.

Damit die Wegezeit entsprechend bezahlt wird, muss die oder der Beschäftigte diese beim Arbeitgeber spätestens am Ende des Monats geltend machen, zum Beispiel durch eine E-Mail. Befindet sich der oder die Beschäftigte in einem längeren Einsatz genügt eine einmalige Meldung, dann müssen nur Veränderungen (zum Beispiel beim Wohnort) gemeldet werden.

Was wird bei den Beschäftigungszeiten berücksichtigt?

Bei den Regelungen zu Urlaubsdauer, Sonderzahlungen und einsatzbezogenen Zulagen ist die Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber relevant. Künftig werden nur noch reine Ruhezeiten wie zum Beispiel unbezahlter Urlaub nicht berücksichtigt. Krankheitszeiten werden nun vollständig berücksichtigt, also nicht von der Dauer der Beschäftigung abgezogen. Eltern- und Pflegezeiten werden bis zu zwölf Monaten berücksichtigt.

 


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