5. August 2021
Ratgeber Sozialrecht
Urlaub im EU-Ausland auch bei Krankengeldbezug erlaubt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass gesetzlich Versicherte mit Krankengeldbezug Urlaub im EU-Ausland machen können. Krankenkassen dürfen die Zahlung des Krankengelds nicht einfach einstellen.

Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen krank geschrieben ist, darf dennoch Urlaub im EU-Ausland machen und weiter sein Krankengeld bekommen: Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 4. Juni 2019 im Fall eines Gerüstbauers entschieden (AZ: B 3 KR 23/18 R). Die Krankenkasse darf bei einem Urlaub ins Ausland nicht einfach die Zahlung einstellen.
 

Der Fall

Der Fall betraf einen Mann, der mehrere Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war. Seinen Urlaub nach Dänemark hat er bei seiner Krankenkasse beantragt und sich damit an die Vorschriften gehalten. Auch seine behandelnde Ärztin sah in der Reise kein Problem. Die Krankenkasse wollte die Fahrt aber nicht genehmigen. Sie vermutete – anders als die Ärztin –, dass sich die Schmerzen durch die Reise verschlimmern könnten.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil einige für Beschäftigte wichtige Grundsätze festgehalten:


Unser Tipp

Wer Krankengeld bezieht und plant, ins EU-Ausland zu reisen, muss vorher die Krankenkasse informieren. Für den Reisezeitraum sollte der Arzt per Attest bescheinigen, dass man für die Dauer des Aufenthalts arbeitsunfähig ist und für den Arzt nichts gegen die Reise spricht.

Fordert die Krankenkasse zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer Behandlung auf, sollten sich Versicherte daran halten und hingehen. Wer die Forderungen der Krankenkasse nach einer Mitwirkung ignoriert, kann Probleme mit dem Krankengeld bekommen.


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