21. Dezember 2021
Neues Jahr, neue Gesetze
Das ändert sich 2022
Die Bundesregierung hat für das neue Jahr viele Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Wir geben einen Überblick, was sich für die Menschen in Deutschland ab Januar ändert und welche Verordnungen bis Ende Dezember 2022 verlängert wurden.

Höhere Mindestlöhne, mehr Geld für die Pflege und höhere Freigrenzen für Lohnextras: Was sich sonst noch ändert und was Beschäftigte künftig beachten müssen, haben wir in einem Überblick zusammengestellt.

Bis Ende Dezember verlängert: Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung

Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert. Somit können Beschäftigte, die wegen der Coronakrise Einkommensverluste hatten, trotz vorhandener Ersparnisse Hartz-IV-Leistungen beziehen. Dies gilt, solange das Vermögen »nicht erheblich« ist. Das heißt: Für die erste Person im Haushalt liegt die Grenze bei 60 000 Euro und für jede weitere Person bei 30 000 Euro. Die tatsächlichen Kosten für Wohnung und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten akzeptiert, und zwar unabhängig davon, ob sie als angemessen gelten oder nicht. Die Regelungen gelten für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.

Der DGB hat die wichtigsten Änderungen zur Einkommenssicherung in der Coronakrise in einem Faltblatt zusammengetragen.

Steuern, Freibeträge und Kindergeld

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2022 für Ledige auf 9984 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2021 (9744 Euro). Verheirateten stehen 19 968 Euro zu, 480 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2022 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerpflichtige Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9984 Euro sind da ab 2022 (2021: 9744 Euro) drin. Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs nach rechts ist beispielsweise auch der Höchstsatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 277 826 Euro im Veranlagungszeitraum 2022 zu zahlen (2021: 274 613 Euro).

Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift 2022 ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 58 597 Euro (2021: 57 919 Euro), er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.

Unverändert bleibt hingegen der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt weiterhin 8388 Euro (je Kind für beide Elternteile). Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Das Kindergeld wird 2022 nicht erhöht. Somit bleibt es bei den Sätzen aus 2021: Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf jeweils 250 Euro pro Monat.

Infos zum Kindergeld bei der Arbeitsagentur

Kinderzuschlag: 4 Euro mehr

Auch der Kinderzuschlag (KiZ), den Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld bekommen, wird 2022 erhöht: von bisher 205 Euro auf 209 Euro. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Zusätzlich zum Kindergeld erhalten diese Familien nicht nur den Kinderzuschlag, sondern sie sind auch von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen.

Anträge auf Kinderzuschlag können bei den Familienkassen vor Ort oder online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Hier kannst Du prüfen, ob Du Anspruch auf den KiZ hast.

 

Mehr Geld für die Pflege

In einigen Bereichen der Pflege gibt es ab 1. Januar 2022 mehr Geld. Fünf Prozent mehr gibt es zum Beispiel bei der Pflegesachleistung (ab Pflegegrad 2). Die Leistung ist gedacht für Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder häuslicher Versorgung durch einen Pflegedienst. Auch für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei 1774 Euro. Und wer stationär gepflegt wird, also im Pflegeheim lebt, wird ab 2022 beim Eigenanteil entlastet. Die Pflegeversicherung zahlt einen höheren Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Der Zuschuss steigt mit der Dauer der Pflege an, von fünf Prozent im ersten Jahr bis auf 70 Prozent ab dem vierten Jahr.

Neu: Pflegebedürftige Menschen im Krankenhaus haben ab 2022 einen Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage.

Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen mehr

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Beitragszuschlag 0,35 Prozent (bis 31. Dezember 2021: 0,25 Prozent) - dieser ist neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent zu zahlen. Damit ergibt sich für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ein Beitragssatz von 3,4 Prozent. Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.

Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen seit dem 1. Januar 2005 zusätzlich zum "normalen" Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Ausgenommen sind nur kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.

Freie Kost und Logis sowie Reisekosten

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2022 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 270 Euro (bisher: 263 Euro). Damit sind ab 2022 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung von Verpflegung und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurant-Checks relevant. Die neuen Sachbezugswerte gelten bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2022.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2022 bundeseinheitlich 241 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 511 Euro (270 Euro+ 241 Euro).

Lohnextras: Höhere Freigrenzen und strengere Auflagen

Kleine Extras vom Arbeitgeber – wie Gutscheine, Tankkarten oder ein Jobticket – können auch 2022 steuerfrei bleiben: Lag die bisherige Freigrenze bei 44 Euro im Monat, ist der Lohnbonus fortan bis 50 Euro monatlich steuerfrei. Strenger werden aber die Regeln, nach denen solche Sachleistungen – die als Zusatz zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden – weiterhin von der Steuer befreit sind.

Beschäftigte müssen nun genau hinschauen, denn Gutschein- oder Prepaidkarten bleiben nur noch dann lohnsteuerfrei, wenn sie in bestimmten Geschäften, Ladenketten, Shoppingketten oder bei Akzeptanzstellen mit einer festgelegten Produktpalette eingesetzt werden können. Gutscheine und Geldkarten, die überall zu verwenden sind oder unbeschränkt auf einem elektronischen Marktplatz eingelöst werden können, gelten nicht mehr als steuerfreies Lohnextra.

Weiterhin möglich bleiben Essensgutscheine (Restaurantschecks) und Zuschüsse zu den Mahlzeiten.

Berufsbedingter Umzug: Höhere Pauschale bei der Steuer

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen Teil der Kosten durch die Steuererklärung zurückholen: mit der sogenannten Umzugskostenpauschale. Diese erhöht sich für Singles ab 1. April 2022 von derzeit 870 Euro auf 886 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder erkennt der Fiskus dann einen Zuschlag von je 590 Euro (bislang 580 Euro) an. Stichtag zur Ermittlung der Höhe der Pauschale ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Wenn Kinder in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, müssen sie oft Schulstoff nachholen. Bei einem als berufsbedingt anerkannten Umzug können - mit Rechnungen für den Unterricht belegt- je Kind ab 1. April 2022 Nachhilfekosten bis zum Höchstbetrag von 1881 Euro (2021: 1160 Euro) in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Beitragsbemessungsgrenzen

Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Osten auf 6750 Euro im Monat (2021: 6700 Euro). Im Westen sinkt sie auf 7050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Anders als in den vergangenen Jahren bleibt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert: Sie liegt wie 2021 bundesweit einheitlich bei 64.350 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wird über den Betrag hinaus verdient, ist ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, für darüber hinausgehenden Verdienst müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Mindestausbildungsvergütung

Wer sich ab 2022 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 585 Euro monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung mit steigenden Aufschlägen Rechnung getragen. Auf den Azubi-Mindestlohn von 585 Euro erhalten Azubis dann jeweils 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.

Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 Euro betragen. Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.

Infos zur Mindestausbildungsvergütung in der Broschüre „Reform des Berufsbildungsgesetzes Handlungshilfe für Bildungsaktive in den Betrieben“  (PDF, 2670 KB)

Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2022 von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden.

Der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk steigt im Januar auf 12,90 Euro und für Leiharbeit ab April 2022 auf 10,88 Euro stündlich. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, kann man übrigens auch ganz leicht mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausrechnen.

Zum Mindestlohnrechner

Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Weil Minijobbende höchstens 450 Euro pro Monat verdienen dürfen, sinkt für viele bei steigendem Mindestlohn auch die monatliche Arbeitszeit. Darum dürfen Minijobbende mit einem Stundenlohn von 9,82 Euro 2022 nur noch 45,82 Stunden pro Monat tätig sein. Bei einem Stundenlohn von 10,45 Euro verringert sich die monatliche Höchstarbeitszeit ab Juli 2022 auf 43,06 Stunden.

Minijobzentrale: Mindestlohn gilt auch für Minijobs 

Arbeitslosengeld II und Regelsätze

Für alleinstehende Erwachsen steigt der Regelsatz für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II auf 449 Euro pro Monat. Auch die monatlichen Sätze für die Regelbedarfsstufen 2 bis 6 erhöhen sich: Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften und erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen erhalten 404 Euro, nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 360 Euro, Jugendliche von 14 bis unter 17 Jahren 376 Euro, Kinder von 6 bis unter 13 Jahren 311 Euro und Kinder bis 5 Jahre 285 Euro.

Die Sätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich um zwei bzw. drei Euro auf 311 und 376 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um zwei Euro auf dann 285 Euro. Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro, für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.

Vorgezogene Altersrente: Höherer Hinzuverdienst auch 2022

Knappes Personal in systemrelevanten Berufen, Engpässe wegen Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen aufgrund der Corona-Pandemie: Mit einer befristeten Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die ihr reguläres Rentenalter noch nicht erreicht haben, hatte der Gesetzgeber Anreize fürs weiterarbeiten oder die Wiederaufnahme der Arbeit gesetzt. Statt 6300 Euro durften sie im Jahr 2021 46 060 Euro hinzuverdienen.

Diese Sonderregelung, die ursprünglich Ende 2021 auslaufen sollte, hat der Gesetzgeber jetzt bis Ende 2022 verlängert: Frührentner dürfen weiterhin 46 060 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird.

Sowohl Altersrentner, die neu in Rente gehen, als auch diejenigen, die bereits länger eine vorgezogene Altersrente erhalten, können mehr verdienen, ohne sich um eine Kürzung der Rente sorgen zu müssen.

Wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht (aktuell: mit 65 Jahren und 9 Monaten für Jahrgang 1955), darf seinen Verdienst ohne Rentenabzüge behalten.

Mit dem regulären Hinzuverdienstdeckel will der Gesetzgeber verhindern, dass die Summe aus Frührente und Hinzuverdienst höher als das jeweils höchste Einkommen aus den letzten Jahren ausfällt. In den Jahren der Sonderregelung, also 2020, 2021 und nun auch 2022, ist dies jedoch möglich.

Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

 

 


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