22. Mai 2020
Reform Berufskrankheitengesetz
Besser unterstützen bei beruflichen Krankheiten
Wer arbeitsbedingt erkrankt, benötigt rasche medizinische Hilfe und umfassende Unterstützung. Der Weg dorthin ist oft von einem komplizierten Anerkennungsverfahren gekennzeichnet. Die Reform des Berufskrankheitengesetzes schafft nun endlich Verbesserungen. Dafür hat die IG Metall gekämpft.

Ob langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten, ob dauerndes Einatmen gesundheitsschädlicher Stoffe oder das stetige Ausgesetztsein einer hohen Lärmbelastung: Viele Arbeitsplätze bergen große Risiken für die Gesundheit, nicht selten werden Beschäftigte durch ihre tägliche Arbeit krank. In diesem Fall aber sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darauf angewiesen, rasch nötige medizinische Hilfe und Unterstützung zu bekommen.

Zumindest bei einem Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen besteht ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung dafür aber ist, dass die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt ist – und genau dieser Punkt stellt bislang für viele Beschäftigte eine unüberwindbare Hürde dar: Mit 6,2 Prozent wurde im Jahr 2018 nur ein Bruchteil der angezeigten Verdachtsanzeigen als Berufskrankheit mit einer Rente entschädigt. Die Reform des Berufskrankheitenrechtes, das der Bundestag nun beschlossen hat, schafft hier endlich Verbesserungen. Dafür hat die IG Metall gekämpft.


Einsatz hat sich gelohnt

„Wer durch seine Arbeit krank wird, muss rasch Unterstützung erhalten statt im Dschungel eines langen, aufreibenden Anerkennungsverfahrens alleingelassen zu werden“, sagt Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall.

Bereits 2013 hatte die IG Metall mit ihrem „Schwarzbuch Berufskrankheiten“ (PDF) und ihrer Initiative „BK (ge-)recht“ einen wesentlichen Anstoß zur Reform des Berufskrankheitenrechtes gegeben. Vor diesem Hintergrund ist das nun beschlossene Gesetz zu begrüßen“, so Urban. „Viele der Gesetzesänderungen tragen die Handschrift der IG Metall, unser Einsatz hat sich gelohnt.“


Die wesentlichen Verbesserungen:

Darüber hinaus wird der Ärztliche Sachverständigenbeirat in seiner Stellung gestärkt, indem er in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen wird. Dadurch sollen Berufskrankheiten zukünftig wesentlich schneller als solche erkannt und in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden.

Zudem ist neu geregelt, dass Versicherte künftig eine Teilnahme- und Mitwirkungspflicht bei Maßnahmen der Prävention haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeber ihren Pflichten im Arbeitsschutz nachkommen und dass sie die Mitwirkung der Beschäftigten an Präventionsangeboten ermöglichen und unterstützen müssen.


Wichtigstes Ziel: vorbeugender Arbeits- und Gesundheitsschutz

Bei allen Verbesserungen darf allerdings nicht übersehen werden, dass weiterer Reformbedarf besteht. Zu nennen sind die nach wie vor ungelöste Frage von Härtefällen sowie die Forderung nach einem sozialpolitischen Ausschuss für Berufskrankheiten unter Beteiligung der Sozialpartner.

Vor dem Hintergrund des Wandels der Arbeitswelt bedarf es zudem einer Debatte um die Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechtes: Vor allem beruflich bedingte (psychische) Erkrankungen etwa durch den Einsatz moderner Technologien müssen hier diskutiert werden.

Schließlich und letztlich darf eines nicht in den Hintergrund geraten – wichtigstes Ziel ist und bleibt ein vorbeugender Arbeits- und Gesundheitsschutz, der berufliche Erkrankungen nach Möglichkeit gar nicht erst entstehen lässt.


Gesundheit und Arbeitsschutz

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