Bei Zweifeln an Krankschreibungen kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.
Nach Artikel 9 Abs 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie unter anderem Gesundheitsdaten zwar grundsätzlich untersagt. Dieses Verbot gilt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO aber nicht in Fällen, in denen die Verarbeitung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten vorbehaltlich der in Artikel 9 Absatz 3 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist.
Nach Paragraf 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Sozialgesetzbuch V (SGB) sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen – oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist – verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.
Nach Paragraf 276 Absatz 2 Satz 1 SGB V darf der Medizinische Dienst Sozialdaten erheben und speichern sowie einem anderen Medizinischen Dienst übermitteln, soweit dies für die Prüfungen, Beratungen und gutachtlichen Stellungnahmen nach Paragraf 275 SGB V erforderlich ist. Der im deutschen Recht in Paragraf 67 Absatz 2 SGB X definierte Begriff der Sozialdaten schließt Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 DSGVO ein.
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ist geeignet, Unsicherheiten unter anderem über die Berechtigung des Bezugs von Krankengeld auszuräumen. Es liegt im Interesse der Versicherten, dass diese Begutachtung durch den Medizinischen Dienst als einer von der leistungsgewährenden Krankenkasse unabhängigen Stelle durchgeführt wird. Die Begutachtung zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit durch einen Medizinischen Dienst unter Nutzung von dessen Fachkunde liegt zudem im gesamtgesellschaftlichen Interesse, da sie die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sicherstellt. Dies wiederum dient der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt.
Nach Artikel 9 Absatz 3 DSGVO darf eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten eines Beschäftigten zur Prüfung seiner Arbeitsfähigkeit nur dann erfolgen, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Personal dem Berufsgeheimnis unterliegt. Die beim Medizinischen Dienst mit der Erstellung einer medizinischen Stellungnahme befassten Ärzte unterliegen nach Paragraf 203 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch (StGB) einer strafbewehrten Berufsgeheimnispflicht. Das übrige Verwaltungs- und IT-Personal muss aufgrund arbeits-/dienstrechtlicher Pflichten das Sozialgeheimnis wahren, dem der Medizinischer Dienst unterliegt und das als Berufsgeheimnis im Sinne des Artikel 9 Absatz 3 DSGVO zu werten ist. Das Sozialgeheimnis zielt darauf ab, Geheimnisse in vergleichbarem Maße institutionell zu schützen wie personale Berufsgeheimnisse. Zudem unterliegen die nichtärztlichen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes soweit ihre berufliche Tätigkeit es mit sich bringt, dass ihnen Gesundheitsdaten Betroffener bekannt werden, als mitwirkende Personen jedenfalls einer nach Paragraf 203 Absatz 4 StGB strafbewehrten Geheimhaltungspflicht.
Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich um die Überprüfung von Krankschreibungen von eigenen Beschäftigten des mit der Überprüfung beauftragten Medizinischen Dienstes handelt.
BAG vom 20.Juni 2024 – 8 AZR 253/20