Bestand bei dem Betriebsveräußerer eine Gesamtbetriebsvereinbarung und geht nur ein Betrieb auf einen bis dahin betriebslosen Betriebserwerber über, gilt sie als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Das ist auch der Fall, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind.
Der Erwerber hat in diesen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, die Betriebsvereinbarung nach Paragraf 77 Absatz 5 BetrVG zu kündigen. Unterliegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung, wirken ihre Bestimmungen nach Paragraf 77 Absatz 6 BetrVG nach. Handelt es sich hingegen um eine Betriebsvereinbarung über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, die ohne eine vertragliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung erbracht werden, und will der Betriebserwerber diese Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt von Gesetzes wegen keine Nachwirkung ein. Allerdings können die Betriebsparteien in der Vereinbarung auch eine Nachwirkung vorsehen.
Bleibt die Betriebsidentität bei einem Betriebsübergang nicht erhalten, werden die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung nach Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Arbeitnehmer transformiert. Die transformierten Normen werden zwar nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, sondern behalten ihren kollektivrechtlichen Charakter. Die Transformation erfolgt unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Abänderbarkeit mit kollektivrechtlichen Mitteln. Dies hat zur Folge, dass der Betriebserwerber die transformierten Normen gegenüber dem zuständigen Gremium der Arbeitnehmervertretung kündigen kann. Allerdings gelten die gekündigten Normen wegen ihres kollektivrechtlichen Charakters so weiter, wie sie im Fall eines normativen Fortbestands im Erwerberbetrieb gegolten hätten. Paragraf 613 a Absatz 1 Satz 2 BGB schützt den Bestand der kollektivrechtlichen Regelungen bei einem Betriebsübergang. Haben die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung deren Nachwirkung vereinbart, gilt dies auch im Fall der Transformation der betreffenden Inhaltsnormen in das Arbeitsverhältnis. Sie können nur einvernehmlich zwischen den Betriebsparteien oder durch Spruch einer Einigungsstelle geändert oder beseitigt werden.
BAG vom 19. September 2023 – 1 AZR 281/22