Mit einem Betriebsübergang gehen auch die Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber über. Dasselbe gilt, wenn lediglich ein Betriebsteil übertragen wird. Auch dann tritt der Erwerber in die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer ein, welche dem Betriebsteil zuzuordnen sind.
Ein Betriebsteilübergang liegt allerdings nur dann vor, wenn die übertragene Einheit bereits vor dem Übergang über eine ausreichende funktionelle Selbstständigkeit verfügte. Unerheblich ist, wie lange die wirtschaftliche Einheit bestanden hat. Sie kann auch allein zum Zweck der Ermöglichung eines Betriebsteilübergangs geschaffen werden. Lediglich betrügerische oder missbräuchliche Fälle scheiden aus.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Reihe von Streitfällen zu entscheiden, welche entstanden waren aus der teilweisen Ausgliederung des Entwicklungszentrums bei Opel in Rüsselsheim. Teilweise waren Arbeitnehmer im Zusammenhang damit in den ausgegliederten Teil kurzfristig vorher erst versetzt worden.
Das BAG stellte fest, dass Arbeitsverhältnisse nur dann von einem Betriebsteilübergang erfasst werden, wenn die betreffenden Arbeitnehmer zuvor individual – und gegebenenfalls auch kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurden. Deshalb waren die Versetzungen auf ihre Wirksamkeit hinzu überprüfen. Eine Zuordnung zu einem übergehenden Betriebsteil ist allerdings nicht nach den Kriterien einer sozialen Auswahl vorzunehmen, wie dies bei Kündigungen vorgeschrieben wäre.
Paragraf 613 a Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber zu umfangreichen Unterrichtungen über die Folgen des Betriebs-teil- übergangs. Die Unterrichtungspflicht dient der Entscheidungsfindung der betroffenen Arbeitnehmer, ob sie von ihrem Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse Gebrauch machen wollen.
Deshalb führen Fehler, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer regelmäßig ohne Belang sind, nicht dazu, dass die einmonatige Widerspruchsfrist gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse (Paragraf 613 a Absatz 6 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht zu laufen beginnt. Es dürfen keine im praktischen Leben kaum erfüllbare Ansprüche an den Umfang der Unterrichtung gestellt werden. Ein Unterrichtungsschreiben kann auch dann den Anforderungen genügen, wenn in ihm juristische Fehler enthalten sind.
BAG vom 30. 01.2025 – 2 AZR 80/ 23