Für viele Tätigkeiten ist das Tragen einer speziellen Schutzkleidung bei der Arbeit vorgeschrieben. Hier stellt sich die Frage, ob der Zeitaufwand für das An- und Ablegen der Schutzkleidung mit zur vergütungspflichtigen Arbeitsleistung zählt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz bejat. Es hat festgestellt, dass das vorgeschriebene Umkleiden im Betrieb zur Ausübung der geschuldeten Arbeitsleistung ausschließlich fremdnützig ist und deshalb bezahlt werden muss.
Allerdings schließt die Einordnung der Umkleidezeiten als Arbeitszeit nicht aus, dass es wirksame individual- oder kollektivrechtliche Regelungen im Betrieb gibt, nach denen die dafür vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit anders zu vergüten ist als die „eigentliche“ Tätigkeit. So hat in einem Streitfall das Bundesarbeitsgericht es für zulässig gehalten, wenn im Betrieb geregelt war, dass für An- und Ablegen der Schutzkleidung vor Dienstbeginn und nach Dienstende eine Zeitgutschrift von pauschal zwölf Minuten pro geleistete Schicht auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wurde.
BAG vom 14. Mai 2025 – 5 AZR 215/24