4. Januar 2022
Kinderkrankengeld 2022/2023
Quarantäne, Kita oder Schule zu? Weiterhin längeres Kinderkrankengeld
Berufstätige Eltern, die sich wegen coronabedingter Einschränkungen an Kitas und Schulen von der Arbeit freistellen lassen müssen, können dafür Kinderkrankentage nehmen. Der Gesetzgeber hat die Regelung erneut verlängert. Wir erklären, wer Anspruch darauf hat und wie hoch das Kinderkrankengeld ist.

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Covid-19 Schutzgesetz) die zeitlich befristete Ausweitung und Verlängerung der Kinderkrankentage beschlossen. Danach können 2022 und 2023 pro Kind und Elternteil 30 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, also für Elternpaare pro Kind für 60 Tage.

Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Der Anspruch besteht bei mehreren Kindern maximal für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Das pandemiebedingtes Kinderkrankengeld können Eltern bis 7. April 2023 einsetzen, wenn die Kita oder Schule wegen der Pandemie geschlossen ist, der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist (auch wegen einer Quarantäne) oder es eine Empfehlung von Behörden gibt, die Betreuungsangebote in Schule oder Kita nicht wahrzunehmen. Auch wer im Homeoffice arbeiten kann, hat Anspruch auf die zusätzlichen Tage. Ab dem 8. April 2023 können die nicht in Anspruch genommenen Freistellungstage dann nur noch im Falle der Erkrankung des Kindes genutzt werden.

Eltern sollten zudem beachten, dass das Jahr noch lang ist und das Kinderkrankengeld durch eine Erkrankung des Kindes tatsächlich notwendig werden kann. Daher kann es ratsam sein, nicht die kompletten Tage als „Pandemiekinderkrankengeld“ in Anspruch zu nehmen.


Bessere Regelungen für Eltern

Die IG Metall hatte bessere Regelungen für Eltern gefordert, die ihre Kinder wegen der Coronakrise zu Hause betreuen müssen. Deshalb ist die Ausweitung der Kinderkrankentage zu begrüßen. Es handelt sich um eine vergleichsweise unbürokratische Lösung, die Eltern ohne die Zustimmung der Arbeitgeber umsetzen können. Allerdings müssen sie Einkommenseinbußen in Kauf nehmen. Darum hatte sich die IG Metall während der Koalitionsverhandlungen der Ampel-Parteien im November 2021 dafür stark gemacht, dass die Kinderkrankentage generell angehoben werden – mit Erfolg: Die Koalitionsparteien planen, den gesetzlichen Anspruch der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöhen.


Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte und berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Danach können Eltern die Krankentage bis 7. April 2023 auch einsetzen, wenn die Kita oder Schule wegen der Pandemie geschlossen ist, der Präsenzunterricht ausgesetzt wurde, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist oder es eine Empfehlung von Behörden gibt, die Betreuungsangebote in Schule oder Kita nicht wahrzunehmen. Auch wer im Homeoffice arbeiten kann, hat Anspruch auf die zusätzlichen Tage.


Arbeitgeber informieren

Mütter oder Väter müssen ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass sie wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können.


Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

Im Falle einer pandemiebedingten Betreuung müssen Eltern einen Antrag an die Krankenkasse stellen. Die Krankenkassen stellen hierzu auf ihren Internetseiten bereits Anträge zur Verfügung.

Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtung verlangen, können Eltern die Musterbescheinigung vom Bundesfamilienministerium (PDF) verwenden. Mit der Bescheinigung kann eine Betreuungseinrichtung bestätigen, dass sie aus Gründen des Infektionsschutzes schließen oder ihren Zugang beschränken musste.

Regulär ist Kinderkrankengeld für den Fall vorgesehen, dass berufstätige Eltern ein krankes Kind unter zwölf Jahren betreuen, beaufsichtigen oder pflegen müssen. Eine ärztliche Bescheinigung ist daher weiterhin immer nur dann erforderlich ist, wenn ein Kind krank ist.


Kein Anspruch parallel zu Lohnersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Privat Versicherte haben weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.


Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Um die Höhe des Kinderkrankengeldes zu berechnen, braucht die Krankenkasse vom Arbeitgeber Informationen über das Einkommen des betreuenden Elternteils. Bei Krankschreibung durch den Kinderarzt erhält die Krankenkasse diese Angaben direkt vom Arbeitgeber.


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