Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit kürzen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Vielmehr muss der Arbeitgeber eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Was das genau bedeutet, erklärt Dr. Laura Krüger von der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte auf unserer Internetseite: igmetall-berlin.de