11. Mai 2018
Rechtstipp: Urlaubsanspruch bei Kündigung
Urlaubsansprüche geltend machen
In Arbeits- oder Tarifverträgen finden sich Regelungen, nach denen Arbeitnehmer Ansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend machen müssen. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können sich Beschäftigte nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz entsteht der Anspruch auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig.

Ist ein Arbeitnehmer gekündigt, kann er bereits mit Ablauf der Kündigungsfrist die Abgeltung seiner bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Urlaubsansprüche verlangen. Wer erst den Ausgang seiner Kündigungsschutzklage abwartet und den Prozess verliert, läuft Gefahr, die vertragliche Frist zu versäumen und geht dann leer aus. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.


Urlaubsansprüche eingeklagt

Ein Arbeitnehmer war gekündigt worden, zog vor Gericht und einigte sich mehr als ein Jahr später mit seinem Arbeitgeber auf einen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum ursprünglich gekündigten Termin enden. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 30 Tage Urlaub nicht genommen. Der Arbeitnehmer verlangte daher von seinem ehemaligem Arbeitgeber, ihm die 30 Tage Urlaub abzugelten. Weil der Arbeitgeber nicht zahlte, zog der Arbeitnehmer dann erneut vor Gericht und verlor den Prozess. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage (nämlich dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) anknüpft, sondern im Gegenteil voraussetzt, dass das Arbeitsverhältniss beendet worden ist. Will der Arbeitnehmer den Verfall solcher Ansprüche verhindern, reicht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht aus.


Praxistipp

Die Arbeitsrechtler der IG Metall raten daher Gekündigten, vorsorglich die Bezahlung ihrer restlichen Urlaubsansprüche schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen. Das sollten sie auch dann tun, wenn sie sich gegen die Kündigung mit einer Klage wehren wollen. Das Schreiben muss dem Arbeitgeber innerhalb der tariflichen oder der arbeitsvertraglichen Verfallsfrist zugehen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

Das komplette Urteil kann auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts nachgelesen werden: BAG vom 17. Oktober 2017 – 9 AZR 80/17


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