Paragrafen wälzen – für viele eine eher trockene Angelegenheit. Für (dual) Studierende allerdings dürfte ein Blick in Paragraf 27 unserer Satzung recht interessant sein. Er regelt, wer in welchen Fällen Anspruch auf unseren Rechtsschutz besitzt. Seit 2016 gibt es nämlich eine neue Regelung, die für Studierende ziemlich interessant ist.
Bisher galt der Anspruch auf Rechtsschutz bei Prüfungsangelegenheiten nur für betriebliche Auszubildende, die Mitglied in der IG Metall sind. Seit 1. Januar 2016 gilt er nun ebenfalls für alle IG Metall-Mitglieder, die aktuell als Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind – also auch für dual Studierende oder Werkstudierende.
Der Rechtsschutz der IG Metall kann wegen Nichtbestehens von Prüfungen im Rahmen einer Hochschulausbildung gewährt werden. Reine Notenstreitigkeiten deckt er jedoch nicht ab. Ist von der Prüfungsnote aber die Weiterführung des Studiums abhängig – zum Beispiel, wenn die Prüfung zum Bachelor zwar bestanden wurde, wegen eines Numerus Clausus die Zulassung zum weiterführenden Masterstudium nicht möglich ist – kann das unter Umständen dennoch Grundlage für eine positive Rechtschutzentscheidung sein.
Wer sich zum Rechtschutz bei Prüfungsleistungen beraten lassen oder ihn in Anspruch nehmen möchte, wendet sich direkt an die Kolleginnen und Kollegen aus seiner IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.
Die IG Metall-Geschäftsstelle leitet die Rechtsschutzanfrage an den Vorstand der IG Metall weiter. Dort wird kurzfristig entschieden, ob Rechtsschutz gewährt werden kann. Die Entscheidung wird dem Mitglied anschließend über seine Geschäftsstelle mitgeteilt.
Studierende zahlen für die Mitgliedschaft in der IG Metall einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,05 Euro.
Das bietet die IG Metall (dual) Studierenden Leistungen für alle IG Metall-Mitglieder Mehr Infos zum DGB Rechtsschutz