7. Juli 2022
Arbeitsvertrag
Rückzahlung von Fortbildungskosten
Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten sind grundsätzlich zulässig. Im Fall einer Altenpflegerin hat das Bundesarbeitsgericht eine Rückzahlungsverpflichtung von Arbeitnehmenden wegen einer krankheitsbedingten Eigenkündigung für unwirksam erklärt.

Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheitet, sind grundsätzlich zulässig.

Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheitens differenziert werden.

Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers ist nicht nur in Fällen anzunehmen, in denen es der Arbeitnehmer nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen, weil er durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers – zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten – zu einer Kündigung veranlasst oder mitveranlasst wird. Eine Vertragsklausel ist auch dann unwirksam, wenn sie die Rückzahlung auch dann vorsieht, wenn der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt, weil ihm die Arbeitsleistung unverschuldet dauerhaft unmöglich geworden ist.
 

BAG: Unwirksame Rückzahlungsklausel im Vertrag

Für die Beurteilung der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im konkreten Entscheidungsfall tatsächlich durch personenbedingte Gründe im vorgenannten Sinne zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Das Gesetz missbillig bereits, dass Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln und nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall. Solche Klauseln sind unwirksam und führen zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungspflicht unter Aufrechterhaltung der Weiterbildungsvereinbarung.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21.


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