21. Oktober 2022
Annahmeverzug
Keine Vergütung bei fehlendem Leistungswillen des Beschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Annahmeverzug befasst. Im konkreten Fall verneinte es den Anspruch wegen nicht vorhandener Leistungswilligkeit des klagenden Arbeitnehmers.

Beschäftigt ein Arbeitgeber nach einer rechtsunwirksamen Kündigung den Arbeitnehmer nicht vertragsgemäß fort, so gerät er in Annahmeverzug. Er muss dann das geschuldete Arbeitsentgelt weiterzahlen.

Der gekündigte Arbeitnehmer muss sich allerdings nach Paragraf 11 Kündigungsschutzgesetz auf seinen Zahlungsanspruch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat. Dasselbe gilt, wenn er es böswillig unterlassen hat, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Böswilligkeit liegt dann vor, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und keine ihm zumutbare anderweitige Arbeit aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Dabei ist auch eine nicht vertragsgemäße Arbeit nicht ohne Weiteres mit einer unzumutbaren Arbeit gleichzusetzen.

Hier geht es zum Volltext der BAG-Entscheidung vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 346/21.


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