8. Oktober 2025
Schwerbehindertenschutz
Kein Präventionsverfahren bei fehlendem Kündigungsschutz
Nach Paragraf 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten.

Nach Paragraf 167 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt einzuschalten. Diese Pflicht zur Durchführung des Präventionsverfahrens gilt allerdings nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nur dann, wenn ein schwerbehinderter Mensch sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn seit Beginn der Beschäftigung die im Gesetz vorgesehene Wartezeit von sechs Monaten noch nicht erreicht worden ist. Dasselbe gilt auch in einem Kleinbetrieb, in welchen nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.

BAG vom 3. April 2025 – 2 AZR 178/24


Arbeitsrecht

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