Nach den Bestimmungen im Gemeinsamen Manteltarifvertrag der Feinstblechpackungsindustrie besteht für in Schicht Beschäftigte ein Wahlrecht, anstelle des tariflichen Zusatzgelds eine bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen zu können. Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Fünftagewoche als Normalfall und Bezugsgröße festgelegt. Verteilt sich die Arbeitszeit regelmäßig auf weniger oder mehr als fünf Tage in der Kalenderwoche, vermindert oder erhöht sich der Freistellungsanspruch von acht Tagen entsprechend. Diese Umrechnung kann dazu führen, dass sich der Anspruch auf den Bruchteil eines Tages beläuft. Die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Kalenderwoche ist bei einer ungleichmäßig verteilten Arbeitszeit grundsätzlich kalenderjahresbezogen zu ermitteln. Der Freistellungsanspruch kann grundsätzlich nicht dadurch erfüllt werden, dass eine entsprechende Stundenzahl auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. Etwas anderes gilt nach Paragrafen 5.10.3 Absatz 2 Satz 2 des Gemeinsamen Manteltarifvertrags nur bei abweichender Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien.
BAG vom 21. August 2024 – 10 AZR 190/23