Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, ist dies nur zulässig, wenn der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich ist oder objektiv keine Klärung erwarten lässt.
Zum einen müssen also begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Attestes bestehen, anderenfalls besteht kein aufklärungsbedürftiger Verdacht, der eine Datenerhebung durch Observation rechtfertigen könnte. Zum anderen hat – selbst wenn erhebliche Zweifel bestehen – der Arbeitgeber zur Vermeidung eines schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Arbeitsnehmers, zuerst als milderes Mittel eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen einzuleiten.
Hat der Arbeitgeber unberechtigt Detektive eingesetzt, so kann der betroffene Arbeitnehmer nach Artikel 82 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangen. Voraussetzung ist, dass durch den Verstoß gegen den Datenschutz ein solcher Schaden entstanden ist. Über die Höhe des Schmerzensgelds entscheiden dann die Gerichte.
BAG vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23