Im Streitfall war ein Kläger Mitglied der IG Metall und seit 2013 bei der beklagten Firma beschäftigt. Seit Juni 2022 als Entwicklungsingenieur auf der Grundlage eines als „außertariflich“ bezeichneten Arbeitsvertrags. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erhielt er monatlich 8212,00 Euro brutto, während das Entgelt in der höchsten tariflichen Entgeltgruppe – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden – 8210,64 Euro brutto betrug. Die Beklagte war tarifgebunden und wendete in ihrem Betrieb die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens an. Von deren persönlichen Geltungsbereich sind unter anderem Beschäftigte ausgenommen, deren Arbeitsaufgaben – wie beim Kläger – eine tariflich näher bestimmte Einstufung übersteigen und bei denen „die geldwerten“ materiellen Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 40 Stunden in einer Gesamtschau diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe regelmäßig überschreiten.
Der Kläger verlangte eine höhere Vergütung und meinte, dass die ihm gezahlte Vergütung nicht den tariflich verlangten Abstand zur höchsten tariflichen Entgeltgruppe wahrt. Dieser Abstand müsse – angelehnt an die sukzessiv ansteigende tarifliche Spreizung der Entgeltgruppen 1 bis 14 – 23,45 Prozent betragen. Somit stünden ihm monatlich weitere 1924,03 Euro brutto zu.
Das BAG hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe mit Abschluss des als außertariflich bezeichneten Arbeitsvertrags den Status eines außerordentlichen Angestellten erhalten. Damit verbunden ist ein vertraglicher Anspruch auf eine Vergütung, die ihn nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zurückfallen lässt und gegebenenfalls einen tarifvertraglich vorgesehenen Mindestabstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt.
Anders als zum Beispiel im Tarifbezirk Bayern oder im Tarifbezirk Osnabrück-Emsland sehen im Tarifbezirk Nordrhein-Westfalen der Metall- und Elektroindustrie weder Paragraf 1 Nummer 3 MTV noch Paragraf 1 Nummer 3 ERA NRW einen bestimmten prozentualen Mindestabstand der Vergütung vor. Damit genügt in NRW nach diesen Tarifnormen jedes – und damit auch ein geringfügiges – Überschreiten des höchsten Tarifentgelts, um als außertariflicher Angestellter behandelt zu werden.
BAG vom 23. Oktober 2024 – 5 AZR 82/24