Die in Paragraf 4 Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Unterbrechung der Arbeit durch Ruhepausen betrifft die arbeitszeitrechtliche Ruhezeit. Artikel 2 Nummer 1 der EG-Arbeitszeitrichtlinie definiert den Begriff Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. In Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie wird der Begriff Ruhezeit negativ definiert als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließen beide Begriffe einander aus.
Für die Zwecke der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ist eine Zeitspanne entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen, weil die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht. Unter den Begriff Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie, fallen solche Zeitspannen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen. Erreichen die Einschränkungen keinen solchen Intensitätsgrad und erlauben diese es dem Arbeitnehmer, über seine Zeit zu verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen zu widmen, liegt keine Arbeitszeit vor.
BAG vom 21. August 2024 – 5 AZR 266/23