Ist es zulässig, eine/n alte/n Bewerber/in für eine Stelle abzulehnen, und zwar nur mit der Begründung, dass man eine/n jüngere/n Bewerber/in einstellen will? So pauschal gefragt, ist dies klar zu verneinen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet jegliche Diskriminierung wegen des Alters. Paragraf 10 dieses Gesetztes erlaubt allerdings eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Diese Ausnahme wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn es um die Bewerbung eines Menschen für eine Stelle geht, der bereits eine durch Tarifvertrag festgelegte Altersgrenze überschritten hat. Die Tarifvertragsparteien bezwecken mit einer Altersgrenze die Förderung der beruflichen Entwicklung jüngerer Menschen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts macht es dabei für die Legitimität eines solchen Ziels keinen Unterschied, ob der ältere Bewerber zuvor auf Grund einer einschlägigen Altersgrenzenregelung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ausgeschieden war oder ob die Ablehnung der Einstellung sich auf einen Bewerber bezieht, bei dem dies nicht der Fall war. Es reicht für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung, dass der Personalbedarf für die zu besetzende Stelle durch Einstellung eines Bewerbers gedeckt werden kann, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Einstellung in ein befristetes oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erfolgen soll.
BAG vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 299/24