12. Januar 2026
Störmanöver bei Betriebsratswahlen
Zusammenhalten gegen die Tricks der Arbeitgeber
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG § 119) verbietet die Behinderung von Betriebsratsarbeit. 2026 finden in den Betrieben wieder Betriebsratswahlen statt. Was Beschäftigte gegen Störmanöver von Arbeitgeberseite tun können.

Betriebsräte sind Garanten für gute Arbeit und mehr Demokratie im Betrieb. Es gibt viele Untersuchungen, die bestätigen: Die Arbeits- und Entgeltbedingungen sind spürbar besser in mitbestimmten Betrieben. Die vor uns liegenden Herausforderungen werden nicht kleiner, insbesondere die sozial-ökologische Transformation stellt uns beständig vor neue Aufgaben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass Wahl und Arbeit von Betriebsräten in steigender Zahl behindert werden.

Das WSI-Institut hat Betriebsräte zu den verbreiteten Störmanövern befragt (siehe auch Infografik unten auf der Seite). Die Forscher haben eine Reihe von Maßnahmen identifiziert, die darauf abzielen, die Gründung von Betriebsräten oder die Arbeit bestehender Gremien zu behindern. Das gesetzlich verbriefte Recht, einen Betriebsrat wählen zu dürfen, muss bei geplanten Neugründungen oft gegen harte Widerstände erstritten werden. Insbesondere Neugründungen von Betriebsräten sind mit einem erhöhten Risiko der Wahlbehinderung seitens des Unternehmens verbunden. Das sind die wichtigsten Ergebnisse aus der Befragung zu den letzten Betriebsratswahlen.
 

Kämpfen mit harten Bandagen

Häufige Maßnahmen zur Behinderung von Betriebsratsgründungen und Abhalten von Wahlen sind:

Wichtig: Zusammenhalt der Belegschaft

Der Gesetzgeber hat im BetrVG Vorkehrungen gegen die Behinderung und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern getroffen, die auch vor Gericht durchgesetzt werden können. Der beste Schutz ist der Zusammenhalt in der Belegschaft, denn gegen Druck und Spaltung helfen Paragrafen allein oft nur wenig.

 

Strafrechtlicher Schutz der Wahl vor Behinderung und Beeinflussung 

Die vorsätzliche Begehung der oben geschilderten Behinderungs- oder Beeinflussungshandlungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) wird auf Antrag staatsanwaltschaftlich verfolgt und ggf. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Behinderung von Wahlen ist kein Kavaliersdelikt. Daher fordern die IG Metall: Sie muss als Offizialdelikt ausgestaltet sein, also von der Staatsanwaltschaft ohne Antrag verfolgt werden. 
 

Schutz vor Kündigungen:
Ohne geschützte Initiator:innen, Wahlvorstandsmitglieder und Kandidat:innen ist eine Wahl undenkbar!

Vorfeld-Initiator:innen: betrieblichen Initiator:innen bei der Neugründung von Betriebsräten

Die betrieblichen Initiator:innen bei der Neugründung von Betriebsräten sind in den ersten Phasen der Betriebsratswahl gegenüber arbeitgeberseitigen Angriffen rechtlich nur unzulänglich geschützt. Dies gilt auch nach der Einführung eines Sonderkündigungsschutzes für die sog. „Vorfeld-Initiator:innen“ im Jahr 2021.

Besonderer Kündigungsschutz der Einladenden und der Antragssteller:innen im gerichtlichen Bestellungsverfahren (§ 15 Abs. 3a KSchG)

Besonderer Kündigungsschutz der Wahlvorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 3 KSchG) 

Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen stärkeren, besonderen Kündigungsschutz. Es dürfen nur außerordentliche Kündigungen ausgesprochen werden und diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichts (in Betrieben ohne Betriebsrat) bzw. Betriebsrats. Dieser besondere Kündigungsschutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Darüber hinaus genießen die Wahlvorstandsmitglieder einen nachwirkenden Kündigungsschutz von sechs Monaten.

Kandidierende für das Amt des Betriebsrats (§ 15 Abs. 3 KSchG)

Kandidat:innen genießen – genau wie die Mitglieder des Wahlvorstands – einen umfassenden besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz beginnt schon relativ früh, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

Gewählte Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 KSchG)

Ordentliche Kündigungen sind ausgeschlossen, außerordentliche Kündigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, kann der Arbeitgeber versuchen, sich die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.Dieser besondere Kündigungsschutz währt bis zum Ende der Amtszeit. Darüber hinaus genießen Betriebsratsmitglieder einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr.


Der Wahlvorstand hat außerdem Anspruch auf bezahlte Freistellung und Schulungen, auch gegen Widerstand des Arbeitgebers. 
 

Weitere wirksame Maßnahmen

 

Für die Befragung des WSI zur Be- und Verhinderung von Betriebsratswahlen wurden 2023 Daten von 131 Betriebsräten aus dem Organisationsbereich der IG Metall, der IG BCE und der NGG ausgewertet. Die Befragung bezog sich auf die Betriebsratswahlen im Zeitraum von 2020 bis 2022. 

 

Strategien gegen Union Busting und Materialien gibt es hier

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