Störmanöver bei Betriebsratswahlen
Zusammenhalten gegen die Tricks der Arbeitgeber
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG § 119) verbietet die Behinderung von Betriebsratsarbeit. 2026 finden in den Betrieben wieder Betriebsratswahlen statt. Was Beschäftigte gegen Störmanöver von Arbeitgeberseite tun können.
Betriebsräte sind Garanten für gute Arbeit und mehr Demokratie im Betrieb. Es gibt viele Untersuchungen, die bestätigen: Die Arbeits- und Entgeltbedingungen sind spürbar besser in mitbestimmten Betrieben. Die vor uns liegenden Herausforderungen werden nicht kleiner, insbesondere die sozial-ökologische Transformation stellt uns beständig vor neue Aufgaben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinnehmbar, dass Wahl und Arbeit von Betriebsräten in steigender Zahl behindert werden.
Das WSI-Institut hat Betriebsräte zu den verbreiteten Störmanövern befragt (siehe auch Infografik unten auf der Seite). Die Forscher haben eine Reihe von Maßnahmen identifiziert, die darauf abzielen, die Gründung von Betriebsräten oder die Arbeit bestehender Gremien zu behindern. Das gesetzlich verbriefte Recht, einen Betriebsrat wählen zu dürfen, muss bei geplanten Neugründungen oft gegen harte Widerstände erstritten werden. Insbesondere Neugründungen von Betriebsräten sind mit einem erhöhten Risiko der Wahlbehinderung seitens des Unternehmens verbunden. Das sind die wichtigsten Ergebnisse aus der Befragung zu den letzten Betriebsratswahlen.
Kämpfen mit harten Bandagen
Häufige Maßnahmen zur Behinderung von Betriebsratsgründungen und Abhalten von Wahlen sind:
- Die Einschüchterung möglicher Kandidatinnen und Kandidaten.
- Die Bestellung des Wahlvorstandes wird behindert.
- Der Arbeitgeber weigert sich, die Personallisten herauszugeben.
- Der zuständigen Gewerkschaft wird der gesetzlich gestattete Zugang zum Betrieb verwehrt.
- Die Abhaltung der Wahlversammlung wird verhindert oder gestört.
- Betriebsratskandidaten werden durch die Gewährung von Vorteilen zum Verzicht der Kandidatur bewegt - das sogenannte Herauskaufen von Kandidatinnen und Kandidaten.
- Betriebsratskandidaten oder Mitgliedern des Wahlvorstandes wird mit Abmahnung bis hin zur Kündigung gedroht.
- In einzelnen Fällen kommt es zur gezielten Reorganisation oder Aufspaltung des Betriebs oder gar der Schließung oder Verlagerung, um die Wahl eines Betriebsrats zu unterlaufen.
Wichtig: Zusammenhalt der Belegschaft
Der Gesetzgeber hat im BetrVG Vorkehrungen gegen die Behinderung und Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern getroffen, die auch vor Gericht durchgesetzt werden können. Der beste Schutz ist der Zusammenhalt in der Belegschaft, denn gegen Druck und Spaltung helfen Paragrafen allein oft nur wenig.
Strafrechtlicher Schutz der Wahl vor Behinderung und Beeinflussung
Die vorsätzliche Begehung der oben geschilderten Behinderungs- oder Beeinflussungshandlungen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) wird auf Antrag staatsanwaltschaftlich verfolgt und ggf. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Behinderung von Wahlen ist kein Kavaliersdelikt. Daher fordern die IG Metall: Sie muss als Offizialdelikt ausgestaltet sein, also von der Staatsanwaltschaft ohne Antrag verfolgt werden.
Schutz vor Kündigungen:
Ohne geschützte Initiator:innen, Wahlvorstandsmitglieder und Kandidat:innen ist eine Wahl undenkbar!
Die betrieblichen Initiator:innen bei der Neugründung von Betriebsräten sind in den ersten Phasen der Betriebsratswahl gegenüber arbeitgeberseitigen Angriffen rechtlich nur unzulänglich geschützt. Dies gilt auch nach der Einführung eines Sonderkündigungsschutzes für die sog. „Vorfeld-Initiator:innen“ im Jahr 2021.
- Besonderer Kündigungsschutz der Vorfeld-Initiator:innen (§ 15 Abs. 3b KSchG) : Vorfeld-Initiator:innen sind Beschäftigte, die eine Wahl mit konkreten Handlungen vorbereiten (wie z. B. Führen eines wahlbezogenen Gesprächs mit Kolleg:innen, Kontaktaufnahme mit der Gewerkschaft) und eine öffentlich beglaubigte Erklärung über ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats abgegeben haben.
- Verhaltens- oder personenbedingte ordentliche Kündigungen (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) sind ausgeschlossen. Der besondere Kündigungsschutz endet mit Veröffentlichung der Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, längstens jedoch für drei Monate.
- Betriebsbedingte ordentliche Kündigungen und außerordentliche Kündigungen gem. § 626 Abs. 1 BGB bleiben zulässig. Der besondere Kündigungsschutz ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Vorfeld-Wahlinitiator:innen beschränkt.
- Die ersten sechs Beschäftigten, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Betriebsversammlung nicht ordentlich gekündigt werden. Auch betriebsbedingte ordentliche Kündigungen sind ausgeschlossen.
- Dieser Kündigungsschutz gilt auch für Beschäftigte, die beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands stellen, wenn trotz entsprechender Einladung keine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands stattgefunden oder diese keinen Wahlvorstand gewählt hat. wobei der Schutz auf max. drei Antragsteller:innen beschränkt ist.
- Dieser Kündigungsschutz der Einladenden bzw. der Antragsteller:innen gilt bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Mitglieder des Wahlvorstands genießen einen stärkeren, besonderen Kündigungsschutz. Es dürfen nur außerordentliche Kündigungen ausgesprochen werden und diese bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitsgerichts (in Betrieben ohne Betriebsrat) bzw. Betriebsrats. Dieser besondere Kündigungsschutz dauert bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Darüber hinaus genießen die Wahlvorstandsmitglieder einen nachwirkenden Kündigungsschutz von sechs Monaten.
Kandidat:innen genießen – genau wie die Mitglieder des Wahlvorstands – einen umfassenden besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz beginnt schon relativ früh, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss ein Wahlvorstand gewählt oder bestellt worden sein.
- Die Beschäftigten sind als Kandidierende auf einer Vorschlagsliste genannt, die mit ausreichend Stützunterschriften versehen ist oder die Unterschriften von zwei Beauftragten der Gewerkschaft trägt.
- Die Vorschlagsliste enthält keinen Fehler. Unerheblich ist, ob das Wahlausschreiben bereits ausgehängt wurde. Der besondere Kündigungsschutz der Kandidierenden setzt auch nicht voraus, dass der Wahlvorschlag bereits beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Wichtig ist, dass der Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften wahlberechtigter Beschäftigter bzw. von zwei Beauftragten der Gewerkschaft enthält.
Ordentliche Kündigungen sind ausgeschlossen, außerordentliche Kündigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Wird diese nicht erteilt, kann der Arbeitgeber versuchen, sich die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.Dieser besondere Kündigungsschutz währt bis zum Ende der Amtszeit. Darüber hinaus genießen Betriebsratsmitglieder einen nachwirkenden Kündigungsschutz von einem Jahr.
Der Wahlvorstand hat außerdem Anspruch auf bezahlte Freistellung und Schulungen, auch gegen Widerstand des Arbeitgebers.
Weitere wirksame Maßnahmen
- Für Beschäftigte, die unter Druck gesetzt werden, ist es wichtig, Beweise zu sammeln, die eine Behinderung der Wahl dokumentieren. Die Dokumentation ist wichtig für ein etwaiges Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
- Öffentlichkeit herstellen: Wir dürfen nicht tatenlos zusehen. Die Belegschaft muss verstehen, dass der Angriff auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten abzielt und nicht nur einzelnen Betriebsrats- bzw. Wahlvorstandsmitgliedern gilt („Betroffen ist eine:r, gemeint sind wir alle!“)
- Gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte sind hier klar im Vorteil, weil sie diese Verfahren dank ihres gewerkschaftlichen Rechtsschutzes ganz ohne Kostenrisiko betreiben können.
Für die Befragung des WSI zur Be- und Verhinderung von Betriebsratswahlen wurden 2023 Daten von 131 Betriebsräten aus dem Organisationsbereich der IG Metall, der IG BCE und der NGG ausgewertet. Die Befragung bezog sich auf die Betriebsratswahlen im Zeitraum von 2020 bis 2022.
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Einschüchterung - Kündigung - Herauskaufen: Häufige Maßnahmen zur Bekämpfung von Betriebsratswahlen
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