Hilfen vom Staat

Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder Schulden – es kann viele Gründe geben, warum Menschen plötzlich mit weniger Geld auskommen müssen. Welche Leistungen es für Betroffene gibt und was sie tun können, wenn das Geld wegen der Corona-Pandemie knapp wird.

1. Mai 20201. 5. 2020
Antonela Pelivan


Notfall-Kinderzuschlag: KiZ ohne Einkommensprüfung

Der Kinderzuschlag (KiZ) beträgt monatlich maximal 185 Euro pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird. Den Kinderzuschlag können Familien mit niedrigem Einkommen schon bisher erhalten – jetzt wurden die Antragsvoraussetzungen erleichtert. Damit auch diejenigen Familien vom Kinderzuschlag profitieren können, die aufgrund der Coronapandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, gibt es jetzt den sogenannten Notfall-KiZ: Ab April 2020 müssen Familien, die KiZ beantragen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Die Leistungen werden für die Dauer von sechs Monaten ohne Berücksichtigung von Vermögen erbracht. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2020.

Eltern mit einem Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro und Alleinerziehende von mindestens 600 Euro erhalten einen Zuschlag von maximal 185 Euro monatlich. Voraussetzung: Die im Haushalt lebenden Kinder sind ledig, unter 25 Jahre und für sie wird bereits Kindergeld gezahlt.

Bereits seit Januar 2020 sind die bisherigen oberen Einkommensgrenzen abgeschafft worden, sodass der KiZ bei höherem Einkommen nicht mehr ganz wegfällt, sondern sich nach und nach verringert, bis er ganz entfällt. Außerdem wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent – statt bisher zu 50 Prozent – auf den KiZ angerechnet.


Ansprüche checken

Ob sich ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnt, können Paare oder Allein­erziehende mit dem KiZ-Lotsen der ­Familienkasse prüfen. Der Antrag für den Notfall-KiZ kann online gestellt werden. Merkblätter und Formulare gibt es hier: arbeitsagentur.de/notfall-kiz


Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Wer zu Hause bleiben und seine Kinder be­treuen muss, weil Kindergarten, Schule und Hort noch geschlossen sind, kann finanzielle Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Diese wird für maximal sechs Wochen gezahlt und beträgt 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber 2016 Euro. Das Recht auf Entschädigungszahlung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist, also das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei mehreren Kindern gilt das Alter des jüngsten Kindes.

Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass die betreuenden Eltern ihr Gleitzeit- und Überstundenguthaben sowie tarifliche Möglichkeiten ausgeschöpft und ihren Urlaub aus dem Vorjahr sowie bereits genehmigten Urlaub genommen haben. Kein Recht auf Entschädigung haben Eltern, die zurzeit im Homeoffice arbeiten und dort ihre Kinder betreuen können. Gleiches gilt für Eltern, die in Kurzarbeit sind, zumindest in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben.

Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig. Er kann sich die Leistung von der zuständigen Landesbehörde erstatten lassen. Selbstständige können die Entschädigung ebenfalls beanspruchen. Sie beantragen die Leistung direkt bei der Behörde. Die Regelung gilt seit 30. März und soll bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleiben.


Wohngeld für Mieter

Erwerbstätige Haushalte in Geldnot, die keinen Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, beantragen Wohngeld.

Beschäftigte, die trotz eines geringen Einkommens nicht unter die Existenzgrenze geraten, haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld und sollten davon unbedingt Gebrauch machen. Mieterinnen und Mieter erhalten einen Zuschuss zur monatlichen Bruttokaltmiete. Einen Lastenzuschuss gibt es für Haus- und Wohnungseigentümer.

Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sogenannte Bruttokaltmiete. Diese ergibt sich aus der Nettokaltmiete plus der kalten Betriebskosten wie zum Beispiel die Kosten für Wasser, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gebäudehaftpflichtversicherung und Grundsteuer.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ist vom Gesamteinkommen des Haushalts und dessen Größe abhängig. Bei der Einkommensermittlung werden das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet.

Menschen mit einer Schwerbehinderung erhalten einen Freibetrag beim Einkommen. Er liegt 2020 bei 1800 Euro. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von 100 Prozent oder ein Grad der Behinderung von unter 100 Prozent bei Pflegebedürftigkeit und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege.


Wohngeldrechner

Die Miete – oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung – ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Seit 1. Januar 2020 gibt es statt sechs nunmehr sieben Mietenstufen. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau.

Ausführliche Informationen liefert die Broschüre „Wohngeld 2020“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), die auf dessen Website als PDF heruntergeladen werden kann.

Tabellen, die eine Orientierung für die Höhe des Wohngelds für bis zu sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder geben, eine Liste der Mietenstufen der Gemeinden ab 1. Januar 2020 und einen Wohngeldrechner gibt es beim BMI: bmi.bund.de/wohngeld

Antragsformulare für Wohngeld gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung.


Betriebliche Altersvorsorge: Beiträge reduzieren oder stunden

Wer jetzt in Kurzarbeit ist, fragt sich auch, wie das Geld noch für die Altersvorsorge reichen soll. Das Versorgungswerk MetallRente hilft.

Bei Einführung der Kurzarbeit ist Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge zwar möglich, meistens aber nicht gewünscht oder zumindest nicht im bisherigen Umfang. MetallRente, das gemeinsame Versorgungswerk von Gesamtmetall und IG Metall, bietet deshalb neben einer vorübergehenden Reduzierung der Beiträge auch eine Stundung an, also eine vollständige Aussetzung der Beitragszahlung. Eine vorzeitige Kündigung wegen Kurzarbeit ist deshalb nicht notwendig.

Während der Kurzarbeit können die Beiträge bis zu sechs Monate reduziert oder gestundet (ausgesetzt) werden. Diese Variante ist in der MetallDirektversicherung, MetallPensionskasse und den MetallPensionsfonds möglich, wenn der Vertrag seit mindestens drei Monaten besteht. Beschäftigte können den Antrag formlos mit dem Arbeitgeber oder mithilfe eines Musterschreibens von MetallRente vereinbaren. Wer seine Vorsorgebeiträge reduzieren oder stunden lassen will, muss den Antrag bis spätestens 30. Juni 2020 an MetallRente schicken. Das Gute: Auch bei reduziertem oder gestundetem Beitrag in der Kurzarbeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Nach der Kurzarbeitsphase können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob sie die reduzierten oder gestundeten Beiträge nachzahlen wollen oder nicht.

Wer nicht nachzahlt, für den schmälert sich die Versorgungsleistung um die während der Kurzarbeit reduzierten oder gestundeten Beiträge entsprechend.

Wer die Lücke ausgleichen will, zahlt nach der Kurzarbeit zeitlich befristet einen höheren Beitrag, um die Reduzierung oder Stundung auszugleichen. Hierfür ist eine Zusatzvereinbarung zur bestehenden Entgeltumwandlung notwendig.


MetallRente kontaktieren

Beschäftigte sollten mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen und mit einer Beraterin oder einem Berater von MetallRente sprechen. Nur sie können und dürfen beraten und vertragsbezogene Informationen geben. Auskünfte gibt es per E-Mail oder unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 723 50 91.

Ausführliche Hinweise zum Thema Kurzarbeit und Vorsorge findet Ihr hier: metallrente.de


Zahlungsaufschub für Verbraucherdarlehensverträge sowie Verträge über Energie, Wasser und Kommunikation

Wer wegen der Coronapandemie nun weniger Geld zur Verfügung hat, wird seine Ausgaben neu planen müssen. Die Bundesregierung hat zwar ein Hilfspaket für Verbraucher geschnürt. Unterm Strich geht es aber meist darum, Ausgaben auf später zu verschieben.

Menschen, die aufgrund der aktuellen Coronapandemie bestimmten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, soll das Gesetz Erleichterung verschaffen. Es deckt auch Darlehen (also: Kredite) und Pflichtversicherungen ab. Teure Pflichtversicherungen sind beispielsweise die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Gesetz gilt auch für Immobiliendarlehen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten mit der neuen Regelung die Möglichkeit, Zahlungen drei Monate aufzuschieben.

Das gilt für Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 vereinbart sowie Versicherungen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden.

Betroffene müssen darlegen, dass sie wegen der Coronakrise weniger Einkommen haben und deshalb nicht mehr zahlen können. Und: Die Zahlungsverpflichtungen bleiben – wer jetzt nicht bezahlen kann, muss das später nachholen.

Auch von Leistungen der Grundversorgung soll wegen der Coronapandemie niemand abgeschnitten werden. Dazu zählen Strom, Gas, Wasser sowie Telefon- und Internetanschluss. Das Gesetz gilt für alle Vertragsabschlüsse vor dem 8. März 2020. Betroffene haben nun das Recht, vorübergehend nicht zu zahlen, indem sie sich auf ein „zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht“ berufen.


Zahlungsaufschub beantragen

Mithilfe der kostenfreien Musterbriefe können Betroffene ihr Kredit- und Versicherungsunternehmen sowie Energie- und Telefonanbieter über ihre Notlage informieren.

verbraucherzentrale.nrw/corona


Mietschulden während der Corona-Krise

Vom 1. April bis 30. Juni 2020 gelten Einschränkungen für Vermieter, die Mietern wegen Zahlungsrückständen kündigen wollen. Mietrückstände für April, Mai und Juni berechtigen dann nicht zur Kündigung, wenn die Mieten tatsächlich aufgrund von Auswirkungen der Coronapandemie nicht gezahlt werden konnten. Dieser zeitlich begrenzte Kündigungsausschluss gilt für die Nettokaltmiete und die laufenden Betriebskosten. Die Regelung erfasst nur die Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Die in diesem Zeitraum entstandenen Mietschulden einschließlich vier Prozent Verzugszinsen müssen bis spätestens 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Geschieht das nicht, kann der Vermieter kündigen.

Betroffene sollten ihrem Vermieter so schnell wie möglich mitteilen, dass sie wegen der Coronakrise zeitweise keine oder nur teilweise Miete zahlen können. Dem Vermieter sind zudem Nachweise wie Bescheide oder Schreiben des Arbeitgebers über den Verdienstausfall vorzulegen.

Kontakt zur IG Metall

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